Die Verbraucherzentrale NRW hat der Extra Energie GmbH eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen und einen entsprechenden Hinweis auf deren Internetseite untersagen lassen, wonach Rechnungsguthaben nicht unverzüglich erstattet werden, sondern erst mit den nächsten Abschlagszahlungen verrechnet werden.
Die Extra Energie GmbH hatte eine Klausel verwendet, wonach Guthaben aus Rechnungen mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet werden. Diese Klausel passte das Unternehmen jedoch seinem tatsächlichen Verhalten an und änderte sie in den AGB vom Stand September 2012 wie folgt:
"Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe (oder zu geringe) Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag zu erstatten oder aber mit den nächsten Abschlagsforderungen zu verrechnen (oder der Rechnungsbetrag nachzuentrichten)."
Entsprechende Hinweise befanden sich auf der Homepage der Extra Energie GmbH. Dort hieß es: "Bei einem Minderverbrauch wird Ihre Gutschrift mit den nächsten Abschlagszahlungen verrechnet, ...".
Das LG Düsseldorf untersagte dem Unternehmen dieses Verhalten bereits in einer einstweiligen Verfügung vom 09.10.2012 (12 O 519/12). Mit dem vorliegenden Urteil wurde diese inhaltlich bestätigt und der Extra Energie GmbH erneut das Verhalten untersagt.
Das LG entschied, dass die Klausel wegen eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei. Sie benachteilige die Kunden unangemessen, weil sie von der Vorschrift des § 13 Abs. 3 StromGVV bzw. GasGVV abweiche. Danach ist ein die geleisteten Abschlagszahlungen übersteigender Rechnungsbetrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. § 13 StromGVV bzw. GasGVV sei auch für das Verhältnis zu Sonderkunden heranzuziehen.
Kunden der Extra Energie GmbH können sich auf das Urteil berufen und verlangen, dass ein Rechnungsguthaben spätestens mit der nächsten Abschlagsforderung verrechnet wird. Ist das Rechnungsguthaben höher als der Abschlag, muss Extra Energie GmbH das Guthaben komplett erstatten.
Das Urteil ist rechtskräftig.