Stromliefervertrag: 36 Monaten Grundlaufzeit als AGB unwirksam

Stand:
LG Karlsruhe vom 04.10.2018 (10 O 156/17)
Off

Das LG Karlsruhe hat dem Strom- und Gasanbieter SWP Stadtwerke Pforzheim GmbH  Co. KG per Anerkenntnisurteil untersagt, Auftragsbestätigungen an Verbraucher zu versenden, wenn am Telefon lediglich Informationsmaterial angefordert worden war.

Zudem dürfen solche Auftragsbestätigungen nicht mehr eine Grundlaufzeit von 36 Monaten vorsehen, wenn Verbraucher die Laufzeit am Telefon gar nicht individuell aushandeln konnten. Konnten Verbraucher nämlich keinen Einfluss auf die Laufzeit des Vertrags nehmen, liegt eine Allgemeine Geschäftsbedingung vor. Diese dürfen laut Gesetz keine längeren Vertragslaufzeiten als 24 Monate vorsehen.

Das Unternehmen hatte die Klage der Verbraucherzentrale NRW in den genannten Fällen anerkannt. In einem solchen Fall ergeht ein Anerkenntnisurteil, das keine weitere Begründung enthält. Das Unternehmen hat sich darüber hinaus im Wege des Vergleichs dazu verpflichtet, Verbraucher, denen eine Grundlaufzeit von 36 Monaten ohne Verhandlungsspielraum angeboten worden war, mit sechswöchiger Frist aus dem Vertrag zu entlassen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

LG Karlsruhe vom 04.10.2018 (10 O 156/17)

Besorgt dreinblickender Mann, der auf seine Kreditkarte schaut, während er mit seinem Mobiltelefon spricht.

Der vzbv stellt fest: Banken tun nicht genug gegen Kontobetrug

Opfer von Kontobetrug bleiben in vielen Fällen auf dem Schaden sitzen, denn: Banken werfen ihnen grobe Fahrlässigkeit vor. Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) müssten Banken jedoch mehr tun, um Verbraucher:innen zu schützen.

Ärger mit Strom-, Gas- und Fernwärmeverträgen

Viele Verbraucher:innen haben Preiserhöhungen für ihre Strom-, Gas- und Fernwärmeverträge oder die Kündigung erhalten. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Verbraucherzentralen klagen gegen mehrere Unternehmen wegen rechtswidrigen Verhaltens.
Eine Arztrechnung liegt auf dem Tisch, darauf ist ein Stethoskop abgelegt.

Kassenleistung als IGeL verkauft: Zwischenauswertung Verbraucheraufruf

Verbraucher:innen müssen immer wieder für Kassenleistungen zahlen – das zeigt die Zwischenauswertung des Verbraucheraufrufs „Beim Arztbesuch unnötig zur Kasse gebeten?“. Der vzbv fordert: Die Bundesregierung muss die Rechte von Patient:innen stärken!