Ein Anbieter von Photovoltaik-Anlagen hatte einen Verbraucher auf dem privaten Telefonanschluss kontaktiert, um in der Privatwohnung eine Beratung durchzuführen. Eine Einwilligung zu solchen Anrufen konnte vom Anbieter nicht nachgewiesen werden. Der später ausgeübte Widerruf hinsichtlich des Vertrages, der bei dem anschließenden Hausbesuch abgeschlossen wurde, wurde als verspätet zurückgewiesen, obwohl die dem Verbraucher ausgehändigte Belehrung fehlerhaft und veraltet war. Das Gericht entschied, dass Werbeanrufe ohne vorherige Einwilligung zu unterlassen sind. Auch darf ein Widerruf nicht als verspätet zurückgewiesen werden, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war und daher die Frist noch nicht abgelaufen ist. Entsprechend durfte eine Stornogebühr nicht gefordert werden, da der Vertrag nicht gekündigt, sondern widerrufen wurde.
Die von der Verbraucherzentrale angeforderte Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben, deshalb wurde Klage beim Landgericht München II eingereicht.
Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2022 erging dort am 01.12.2022 unter dem Aktenzeichen 2HK O 4839/21 ein Endurteil, welches der Verbraucherzentrale Recht gab. Der Anbieterin wurde untersagt, bei Verbraucher:innen anzurufen, um Beratungstermine zu vereinbaren, sofern ein Einverständnis zu einem solchen Werbeanruf nicht zuvor erteilt wurde. Weiter wurde es der Anbieterin untersagt, den Widerruf als verspätet zurückzuweisen, sofern die Belehrung über das Widerrufsrecht fehlerhaft war, sowie bei Ausübung des Widerrufsrechtes eine Stornogebühr zu beanspruchen.
Zum Volltext der Entscheidung:
Urteil Landgericht München II vom 1.12.2022 (Az. 2HK O 4839/21)