Auf Klage der Verbraucherzentrale NRW hin hat das Landgericht Frankfurt a.M. mehrere Werbeaussagen und Klauseln im Kleingedruckten untersagt. Zuvor hatte die Viessmann Group bereits außergerichtlich nach Abmahnung der Verbraucherzentrale NRW auf irreführende Werbeaussagen und unzulässige Klauseln verzichtet.
Entgegen der Werbung ist Viessmann selbst nicht der Anbieter des beworbenen „ViShare“-Stromtarifs, sondern deren Tochtergesellschaft Digital Energy Solutions GmbH, die sich zwischenzeitlich in „Energy Market Solutions GmbH“ umbenannt hat. Auf den tatsächlichen Vertragspartner muss Viessmann nun deutlicher hinweisen.
Viessmann hatte den Stromtarif als „Flatrate“ beworben. Entgegen der Erwartung eines Pauschaltarifs handelte es sich dabei aber nicht um eine „klassische“ Flatrate, sondern lediglich um einen „Volumentarif“, wonach ab einer bestimmten Verbrauchsmenge bzw. Mindererzeugung der Solaranlage Mehrkosten anfallen.
Das Gericht untersagte zudem die Werbung, wonach die einzelnen Kund:innen ein geschlossenes Stromsystems aus selbst erzeugtem Strom schaffen und damit unabhängig von steigenden Strompreisen und konventionellem Zusatzstrom werden: Strom wird nicht gemeinsam erzeugt oder verbraucht, und es gibt auch keinen „exklusiven“ Strompool für „ViShare“-Mitglieder, in dem überschüssiger Strom gesammelt und später wieder entnommen werden kann. Die Kunden:innen schließen einen normalen Stromliefervertrag mit einem Energieversorger ab.
Das Gericht untersagte die Verwendung einer Klausel im Kleingedruckten, wonach sich Viessmann das Recht vorbehielt, den von Prosumer:innen zu zahlenden Strompreis um mehrere Euro pro Tag pro Kilowattpeak Leistung (KwP) zu erhöhen, wenn die Photovoltaikanlage weniger Strom als vereinbart in das Stromnetz einspeist. Das Gericht sah darin eine unzulässige Pauschalisierung von Schadensersatzansprüchen, weil die Preiserhöhung den zu erwartenden Schaden um ein Vielfaches übersteigt.
Viessmann verzichtete nach der Abmahnung ebenso auf eine Klausel, die dem Unternehmen ein Recht auf Fernsteuerung der Solaranlage zu eigenen Zwecken einräumte. Die Fernsteuerung einer Solaranlage durch Dritte bedarf zwingend einer vertraglichen Vereinbarung.
Das Urteil ist rechtskräftig.