Die Verbraucherzentrale NRW hatte gegen die Stadtwerke Pforzheim GmbH & Co.KG insgesamt wegen drei AGB-Klauseln geklagt, welche die Vertragslaufzeit von Stromlieferverträgen mit Haushalts-Sonderkunden betreffen. Nachdem die Beklagte zu einer Klausel den Anspruch anerkannt hatte, erließ das LG Karlsruhe am 26.09.2011 (10 O 614/10) ein Teil-Anerkenntnis-Urteil.
Die fragliche Klausel lautete:
"Die Laufzeit des Vertrages beginnt mit dem Ersten des übernächsten Monats, wenn der Vertrag bis zum 5. des Monats unterschrieben bei der SWP Stadtwerke Pforzheim GmbH & Co.KG (SWP) eingeht, ansonsten mit dem Ersten des darauf folgenden Monats."
Die VZ NRW hatte die Klausel beanstandet, weil den Kunden nicht klar werde, wann der Vertrag beginne und ende und weil sie in Verbindung mit den anderen Klauseln zu einer Laufzeit von mehr als 24 Monaten führen könne, was gesetzlich nicht zulässig ist. Das Gericht hatte in der mündlichen Verhandlung zumindest Bedenken hinsichtlich der Transparenz.
Das LG Karlsruhe hatte der Beklagten mit Urteil vom 09.12.2011 auch die Verwendung folgender Klauseln untersagt:
1. "Der Vertrag kann erstmalig zum Ablauf der Mindestlaufzeit von (...) 36 Monaten gekündigt werden."
2. "Der Vertrag kann erstmalig zum Ablauf der Mindestlaufzeit von (...) 24 Monaten gekündigt werden."
Die Klauseln seien wegen eines Verstoßes gegen § 309 Nr. 9a BGB und wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB unwirksam. Dabei stellte das Gericht darauf ab, dass auch die per Mausklick gewählte Vertragslaufzeit von 24 bzw. 36 Monaten nicht als (dann zulässige) Individualvereinbarung, sondern als AGB-Klausel anzusehen sei und damit der strengen Kontrolle nach dem AGB-Recht unterliege. Denn der Kunde habe nicht die Möglichkeit der freien Entscheidung einer Vertragslaufzeit, sondern nur die Wahl zwischen bestimmten, vom Unternehmen vorgegebenen Alternativen.
Die Stadtwerke Pforzheim hatten gegen das Urteil Berufung eingelegt. Das OLG Karlsruhe wies jedoch die Berufung mit Urteil vom 21.12.2012 zurück und begründete nochmals ausführlich, weshalb die Klauseln unwirksam sind. Unter anderem stellte das OLG klar, dass auch eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten mit Abschluss des Vertrages (und nicht erst mit dem späteren Beginn der Lieferung) beginnt.
Rechtsfolge: Die Unwirksamkeit der Klauseln führt dazu, dass die betroffenen Kunden nicht an die Grundlaufzeit gebunden sind und ihren Vertrag jederzeit kündigen können. Dabei ist allenfalls eine im Vertrag festgelegte Frist für die ordentliche Kündigung zu beachten.
Das Urteil ist rechtskräftig.