Die Deutsche Annington Beteiligungsverwaltungs GmbH verwendete Mietvertragsformulare, wonach Mieter mit ihrer Unterschrift auch gleichzeitig ein Angebot zur Strom- und Gaslieferung durch die Vonovia Energie Service GmbH abgaben. Wünschten sie dies nicht, sollten sie die Klausel wegstreichen.
Die Verbraucherzentrale NRW hatte diese Vorgehensweise der Vermietungsgesellschaft der Vonovia-Gruppe beanstandet. Eine Klausel, wonach Mieter mit der Unterschrift unter den Mietvertrag noch ein Angebot zur Energielieferung abgeben, ist nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW unzulässig. Eine solche Geschäftsbedingung benachteilige Verbraucher unangemessen, weil diese die Reichweite ihrer Vertragserklärung nicht mehr selbst bestimmen können. Als Zusatzleistung zum Mietvertrag müssten Verbraucher der Energielieferung ausdrücklich zustimmen, es reiche nicht aus, dass man die Erklärung wegstreichen könne. Zudem sei eine solche Klauselgestaltung in Mietverträgen unüblich und deswegen überraschend und intransparent. Außerdem sei nach der Klausel nicht klar, was für einem Energieliefervertrag Verbraucher dort zustimmen: Der Verweis auf „Grünstrom“ und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen reiche nicht aus.
In der Güteverhandlung gab die Deutsche Annington Beteiligungsverwaltungs GmbH die Unterlassungserklärung ab. Sie verpflichtet sich sinngemäß, Mietvertragsformulare künftig nicht mehr so zu formulieren, dass ein Angebot der Mieter zur Energielieferung durch die Vonovia Energie bereits dann als abgegeben gilt, wenn Mieter die entsprechende Klausel nicht wegstreichen. Den Anspruch auf Zahlung der Abmahnpauschale erkannte das Unternehmen an. Das Landgericht Bochum erließ dementsprechend ein Anerkenntnisurteil.
Das Urteil ist rechtskräftig.