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Im Klageverfahren der Verbraucherzentrale NRW gegen FlexStrom hat das LG Berlin am 22.05.2013 ein Versäumnisurteil gegen die FlexStrom AG erlassen (16 O 159/13). Unter anderem wurde dem Unternehmen untersagt, sich auf die fehlerhafte Widerrufsbelehrung zu berufen.
FlexStrom hatte den Kunden nur ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt und zur Wahrung der Widerrufsfrist auf den rechtzeitigen Eingang des Widerrufs bei FlexStrom abgestellt. Da es jedoch auf die rechtzeitige Absendung des Widerrufs ankommt, war die Belehrung unwirksam.