Zwingende Erteilung einer Einziehungsermächtigung (SEPA-Lastschriftmandat) bei Energielieferverträgen sowie Bearbeitungspauschale in Höhe von 2,- Euro pro Überweisung unzulässig

Stand:
LG Wiesbaden vom 29.06.2017 (2 O 182/16)
Off

Das LG Wiesbaden hat der eprimo GmbH untersagt, die Bestellung eines Strom- bzw. Gasliefervertrages über einen Tarifrechner gegenüber Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung davon abhängig zu machen, dass der Verbraucher eine Einzugsermächtigung erteilt. Zudem darf das Unternehmen für die Zahlung mittels Überweisung keine Bearbeitungspauschale in Höhe von 2,- Euro verlangen.

Die eprimo GmbH macht den Abschluss eines Strom- oder Gasliefervertrages über einen Tarifrechner wie verivox oder check24.de davon abhängig, dass Verbraucher eine Einzugsermächtigung im Lastschriftverfahren erteilen. Andernfalls kann der Bestellvorgang nicht fortgesetzt werden. Damit verstößt das Unternehmen gegen § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG, wonach Energieversorgungsunternehmen verpflichtet sind, Haushaltskunden vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten. Das Argument der eprimo GmbH, sie biete auf ihrer Homepage für Tarife mit identischen oder besseren Konditionen verschiedene Zahlungsweisen an, ließ das Gericht nicht gelten. Selbst wenn Kunden sich eigenständig auf der Homepage von eprimo nach weiteren Zahlungswegen erkundigen würden, sei damit eine "leichte, eindeutige und damit transparente Vergleichbarkeit von den angebotenen Zahlungsweisen [...] nicht gewährleistet."

Die Bearbeitungspauschale von 2,- Euro für eine Überweisung verstößt laut LG Wiesbaden gegen § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB. Zwar dürfen dem Verbraucher die Kosten für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels auferlegt werden, wenn zumindest eine unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit (hier: das Lastschriftverfahren) besteht. Umstritten ist, ob mit solchen Kosten nur die Kosten Dritter für die Nutzung des Zahlungsmittels (z.B. Bankgebühren) gemeint sind oder ob auch unternehmensinterne Kosten (Bearbeitungs-/Personalkosten) darunter fallen. Wie diese Auslegungsfrage zu entscheiden ist, ließ das LG Wiesbaden offen. Die eprimo GmbH sei jedenfalls ihrer sekundären Darlegungslast bezüglich Höhe und Zusammensetzung der anfallenden Kosten trotz gerichtlichem Hinweis nicht nachgekommen. Daher sei zu ihren Lasten zu entscheiden gewesen.

Die eprimo GmbH hatte gegen das Urteil beim OLG Frankfurt (Aktenzeichen: 6 U 129/17) Berufung eingelegt, diese jedoch mit Schriftsatz vom 29.09.2017 zurückgenommen.

Das Urteil ist daher rechtskräftig.

LG Wiesbaden vom 29.06.2017 (2 O 182/16)

Ratgeber-Tipps

Strom und Wärme selbst erzeugen
Wer sich von Energieversorgern unabhängig macht, kann steigenden Energiepreisen gelassen entgegensehen und die eigene…
Tablet auf dem Schoß einer Person mit dem Logo "ebay" auf dem Display

Ebay: Persönliche Daten für KI-Training ab 21. April

Am 21. April tritt bei Ebay eine neue Datenschutzerklärung in Kraft. Dann will die Auktions- und Verkaufsplattform die personenbezogenen Daten der Mitglieder für KI-Trainings nutzen. Wie Sie widersprechen, lesen Sie in diesem Artikel.
Mercedes GLK auf einem Parkplatz

Diesel-Urteil: Musterklage gegen Mercedes erfolgreich

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte 2021 wegen des Diesel-Skandals eine Musterfeststellungsklage gegen Mercedes eingereicht. Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied, dass Mercedes Verantwortung für die bewusste Manipulation von Abgaswerten übernehmen muss. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Comicdarstellung einer Person im Anzug, die die Hände an den Kopf hält und ängstlich oder verärgert aussieht. Daneben ein Briefumschlag mit einem Brief auf dem "Job" steht, eine kriminelle Person am Laptop und ein Smartphone mit Pfeilen und einem Euro-Icon. Ganz rechts befindet sich ein großes, rotes Ausrufezeichen, in dem "Warnung" steht.

Finanztransfers für Dritte: Warnung vor Jobangeboten

Immer wieder stoßen Verbraucher:innen im Internet auf lukrative Stellenangebote, bei denen sie Finanztransaktionen für Kund:innen eines Unternehmens durchführen sollen. Achtung: Sie können sich bei solchen Tätigkeiten strafbar machen!