Das Landgericht Düsseldorf hat die Auffassung der Verbraucherzentrale NRW bestätigt, dass die Empfehlung und Verwendung von Formularen, auf denen Patienten eine ärztliche Aufklärung zur Glaukom-Früherkennung und/oder den Verzicht zu dieser Untersuchung schriftlich bestätigen sollen, unzulässig sind.
Nach § 309 Nr. 12b BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam, durch die der Verwender den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt.
Vorliegend stellt der Berufsverband der Augenärzte im geschlossenen Bereich seiner Internetseite seinen Verbandsmitgliedern, den Augenärzten, eine Patienteninformation zur Verfügung, die die Früherkennung des Grünen Stars (Glaukom) betrifft. Auf der zweiten Seite finden sich unter der Überschrift "Vereinbarung über gewünschte Privatbehandlung" und "Früherkennung des grünen Stars (Glaukom)" die folgenden Klauseln:
"Ich habe die Patienteninformation zur Früherkennung des Grünen Stars (Glaukom) gelesen und wurde darüber aufgeklärt, daß trotz des Fehlens typischer Beschwerden eine Früherkennungsuntersuchung ärztlich geboten ist."
(...)
"(zum Ankreuzen) Ich wünsche zur Zeit keine Glaukomuntersuchung."
Der Patient wird also zum einen aufgefordert, eine bestimmte Aufklärung zu bestätigen, nämlich dass trotz des Fehlens typischer Beschwerden eine Früherkennungsuntersuchung ärztlich geboten ist, zum anderen wird er aufgefordert, bei Verzicht auf diese Untersuchung, diesen Verzicht durch Ankreuzen kenntlich zu machen. Beides soll am Ende des Formulars mit einer Unterschrift und Datum bestätigt werden.
Das Gericht erklärt hierzu, dass Bestätigungen seitens der Patienten über eine erfolgte ärztliche Aufklärungen als unzulässige AGB zu werten seien. Denn der Patient trage ganz generell die Beweislast für Ansprüche wegen fehlerhafter medizinischer Aufklärung, sodass die streitgegenständliche Bestätigung der Patienteninformation zumindest ein Indiz für die genannte Aufklärung begründe und somit als Nachteil des Patienten zu werten sei.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.