Versandapotheken können das Widerrufsrecht für Arzneimittel, die an dem Packungsaufdruck "Verschreibungspflichtig" oder "Apothekenpflichtig" erkennbar sind, nicht ausschließen.
Das hat das Landgericht Köln nach einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Versandapotheke Delmed, entschieden.
Das Landgericht Köln hält bei der geboten engen Auslegung des § 312d Abs. 4 BGB einen generellen Ausschluss des Widerrufsrechts für Medikament für unzulässig. Dies ändere sich auch nicht, weil zurückgegebene Medikamente unter Umständen nach der Rückgabe durch Verbraucher nicht mehr verkehrsfähig seien. In der Regel bestünde jedoch eine Vergleichbarkeit mit Kaufverträgen über Kontaktlinsen und Pflegemitteln, die grundsätzlich widerrufbar sind.