OLG Hamm: Eine vorgefertigte Ratenzahlungsvereinbarung eines Kieferorthopäden, durch die unabhängig von einzelnen Behandlungsschritten monatliche Raten an den Kieferorthopäden zu zahlen sind, ist unzulässig.
Dies entschied das OLG Hamm durch Anerkenntnisurteil gegen einen Kieferorthopäden und bestätigte gleichzeitig das Urteil des LG Münster vom 13.07.2016 (012 O 359/15) dahingehend, dass eine vorgefertigte Vereinbarung eines einmaligen Vorschusses ebenfalls unzulässig ist.
Die Verbraucherzentrale NRW klagte gegen einen Kieferorthopäden, der eine vorgefertigte Vereinbarung für privat zu zahlende Zusatzleistungen vorhält, aus der der Verbraucher:innen entweder eine Ratenzahlungsvereinbarung oder der Vereinbarung eines einmaligen Vorschusses auswählen kann.
Nach dieser sollten Patient:innen entweder die gesamten Behandlungskosten vor Beginn der Behandlung auf einmal zahlen, oder eine gleichbleibende monatliche Rate. Die Zahlung der Raten sollte unabhängig von konkret erfolgten Behandlungsschritten ohne jeweilige Abrechnung gezahlt werden.
Nach Auffassung der Verbraucherzentrale NRW wird durch solche Vereinbarungen die Transparenz und damit letztlich der Schutz des Patient:innen erheblich beeinträchtigt. Insbesondere verstößt eine solche Vereinbarung auch gegen § 10 die Gebührenordnung der Zahnärzte (GOZ). Diese gibt vor, dass eine Rechnung erst nach erfolgter Behandlung gestellt werden darf.
Bereits im Jahre 2017 folgte das Landgericht Münster der Auffassung der Verbraucherzentrale NRW, dass es unzulässig ist, wenn Zahnärzt:innen und Kieferorthopäd:innen einen einmaligen Vorschuss für die zu erbringende Leistung verlangen dürfen. Allerdings beurteilte es die Vereinbarung einer Ratenzahlung als zulässig. Das Urteil des LG Münster wurde insoweit abgeändert.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Anerkenntnisurteil OLG Hamm I-4 U 145/16