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Per einstweiliger Verfügung ist die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen rechtlich gegen die KIA Motors Deutschland GmbH vorgegangen. Diese hatte in der Werbung die Abwrackprämie bereits in Abzug gebracht und so einen vermeintlich niedrigen Kaufpreis suggeriert.
Die Inanspruchnahme der staatlichen Umweltprämie dürfe schon deshalb nicht in den Preis eingerechnet werden, da es sich nicht um einen Preisbestandteil handele, so die Richter. Dies stelle einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) dar. Sinn und Zweck der PAngV sei es jedoch auch, für den Verbraucher Preistransparenz und -klarheit herzustellen.