Aufklärung über Vorrat von Aldi-Küchenmaschinen war nicht ausreichend

Stand:
LG Duisburg vom 06.12.2016 (22 O 40/16)
Off

Das Landgericht Duisburg hat aufgrund einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen Aldi Süd entschieden, dass die Bewerbung der "STUDIO Küchenmaschine" nicht ausreichend über den geringen Warenvorrat aufgeklärt hat.

Der Lebensmitteldiscounter Aldi Süd bewarb im Oktober 2016 in seinem Werbeprospekt die "STUDIO Küchenmaschine mit Kochfunktion", die ab dem 08.10.2016 erhältlich sein sollte. Der Prospekt enthielt dabei folgenden "Sternchenhinweis": "Bitte beachten Sie, dass diese Aktionsartikel im Unterschied zu unserem ständig vorhandenen Sortiment nur in begrenzter Anzahl zur Verfügung stehen. Sie können daher schon am ersten Aktionstag ausverkauft sein." Tatsächlich waren die Küchenmaschinen am 08.10.2016 in einer Vielzahl von Filialen bereits kurz nach Ladenöffnung ausverkauft.

Das LG Duisburg sieht darin einen Verstoß gegen das Verbot von Lockangeboten (Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG). Der Verbraucher erwarte, dass die angebotenen und öffentlich beworbenen Waren zu dem angekündigten oder nach den Umständen zu erwartenden Zeitpunkt in einer solchen Menge vorhanden sind, dass die zu erwartende Nachfrage gedeckt ist. Bestehe kein angemessener Warenvorrat, werde der Verbraucher in die Irre geführt und gegebenenfalls veranlasst, andere Waren zu kaufen.

Der "Sternchenhinweis" in dem Werbeprospekt ist nach Auffassung des LG Duisburg nicht ausreichend, um einer Irreführung des Verbrauchers entgegenzuwirken. Der durchschnittliche Betrachter des Werbeprospektes rechne nicht damit, dass das beworbene Produkt bereits am Vormittag des ersten Angebotstages ausverkauft sei. Auch die Bewerbung als Aktionsartikel bzw. Aktionsangebot, das nicht zum regulären Sortiment gehört, führe nicht dazu, dass der durchschnittliche Verbraucher davon ausgehe, die Ware könne bereits am Vormittag des ersten Angebotstages ausverkauft sein.

Das Urteil ist rechtskräftig.

LG Duisburg vom 06.12.2016 (22 O 40/16).pdf

Besorgt dreinblickender Mann, der auf seine Kreditkarte schaut, während er mit seinem Mobiltelefon spricht.

Der vzbv stellt fest: Banken tun nicht genug gegen Kontobetrug

Opfer von Kontobetrug bleiben in vielen Fällen auf dem Schaden sitzen, denn: Banken werfen ihnen grobe Fahrlässigkeit vor. Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) müssten Banken jedoch mehr tun, um Verbraucher:innen zu schützen.

Ärger mit Strom-, Gas- und Fernwärmeverträgen

Viele Verbraucher:innen haben Preiserhöhungen für ihre Strom-, Gas- und Fernwärmeverträge oder die Kündigung erhalten. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Verbraucherzentralen klagen gegen mehrere Unternehmen wegen rechtswidrigen Verhaltens.
Eine Arztrechnung liegt auf dem Tisch, darauf ist ein Stethoskop abgelegt.

Kassenleistung als IGeL verkauft: Zwischenauswertung Verbraucheraufruf

Verbraucher:innen müssen immer wieder für Kassenleistungen zahlen – das zeigt die Zwischenauswertung des Verbraucheraufrufs „Beim Arztbesuch unnötig zur Kasse gebeten?“. Der vzbv fordert: Die Bundesregierung muss die Rechte von Patient:innen stärken!