Das Landgericht Würzburg hat in einem Verfahren der Verbraucherzentrale entschieden, dass ein Fitnessstudio, das pandemiebedingt das Studio schließen musste, den Kunden umfassend zu informieren hat, dass dieser außer der Möglichkeit die abgebuchten „Beiträge“ als Verzehrgutschein oder als künftige Trainingsmonate zu nutzen auch das Recht hat, sich die abgebuchten „Beiträge“ erstatten zu lassen.
Für eine informationsgeleitete Entscheidung hat der Studiobetreiber nach § 3, § 5 a Abs. 2 UWG darüber zu informieren, dass die „Gutscheinlösung“ nach Art. 240 § 5 EGBGB die Ausnahme ist und die Möglichkeit der vollständigen Erstattung der Beiträge das Recht des Kunden ist.
Der Bundesgerichtshof hatte in seiner Entscheidung vom 0405.2022 – XII ZR 64/21 klargestellt, dass es aufgrund der hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie den Betreibern von Fitnessstudios unmöglich war, den Kunden die vertragsgemäße Nutzung des Studios zu ermöglichen. Die Erbringung ihrer Leistung war damit den Betreibern der Studios während der behördlich angeordneten Schließzeit unmöglich, § 275 Abs. 1 BGB. Zugleich verloren die Betreiber damit aber auch ihren Anspruch auf die Gegenleistung, § 326 Abs. 1 BGB.
Demzufolge stand dem Kunden die bereits abgebuchten Beiträge umfänglich zu und über diesen Umstand war er von dem Betreiber in Kenntnis zu setzen.
Zum Volltext der Entscheidung:
Urteil Landgericht Würzburg vom 20.7.2022 (Az. 1 HK O 2034/21)