Eine Krankenkasse verstößt gegen das Verbot, die geschäftliche Unerfahrenheit von Jugendlichen auszunutzen (§ 4 Nr. 2 UWG), wenn sie im Zusammenhang mit der Durchführung eines Gewinnspiels von den Teilnehmern im Alter zwischen 15 und 17 Jahren umfangreiche personenbezogene Daten erhebt, um diese (auch) zu Werbezwecken zu nutzen. Dies hat der BGH nach einer Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen die AOK NordWest (AOK) entschieden.
Die AOK verteilte im Sommer 2011 auf einer Ausbildungsmesse vor allem für Schüler Gewinnspielkarten. Auf der Rückseite sollten die Teilnehmer Angaben zum Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, E-Mail-Adresse und zur Krankenkasse machen. Zudem war über der Unterschriftenzeile eine Einverständniserklärung abgedruckt, wonach der Teilnehmer sich mit der Speicherung und Nutzung der Daten zur telefonischen oder schriftlichen Werbung, sowie der Werbung per E-Mail oder SMS einverstanden erklärt. Bei unter 15-Jährigen sollten die Erziehungsberechtigten unterschreiben.
Das Gericht wertete Aufforderung zur Teilnahme am Gewinnspiel als geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG unabhängig von der Rechtsform der AOK als Körperschaft des öffentlichen Rechts (Rn. 14 ff). Die Datenerhebung sei auch nicht gemäß § 28 Abs. 1 BDSG zulässig, da sie auch zu Werbezwecken und nicht nur zur Abwicklung des Gewinnspiels erfolgte (Rn. 18 ff). Da die Gewinnspielteilnahmekarten auf einer Messe zur Vorstellung von Ausbildungs- und Studienmöglichkeiten verteilt wurden, richte sie sich auch vornehmlich an Schülerinnen und Schüler im Alter zwischen 15 und 17, die noch nicht die nötige Reife besäßen, die Tragweite einer Einwilligungserklärung zur Datenspeicherung und Datenverwendung zu Werbezwecken abzusehen (Rn. 21 ff).