Oberandesgericht Nürnberg, Urteil vom 29.5.2020, Az. U 3878/19
Unmittelbar vor Abgabe der Vertragserklärung muss der Verbraucher über die wesentlichen Eigenschaften der verkauften Ware informiert werden. Sollen zwei verschiedene Verträge – Kaufvertrag und Mitgliedschaftsvertrag – abgeschlossen werden, genügt ein einziger Bestellbutton mit der Aufschrift „jetzt kaufen“ nicht.
In einem Verfahren gegen die Mitrados GmbH & Co.KG hat das Oberlandesgericht Nürnberg im Sinne der Verbraucher entscheiden, dass ein Unternehmer im elektronischen Geschäftsverkehr nach § 312 j Abs. 2 BGB verpflichtet ist, Verbraucher über die wesentlichen Eigenschaften der zu verkaufenden Ware klar und verständlich, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung aufgibt zu informieren.
Unmittelbar meint dabei eine Information sowohl in zeitlichem als auch im örtlichen Zusammenhang mit der Abgabe der Willenserklärung. Sofern die Bestellung über eine Schaltfläche abgegeben wird, müssen die wesentlichen Informationen in räumlicher Nähe zur Schaltfläche zur Verfügung gestellt werden. Ein Link über den die Informationen abrufbar sind, genügt nicht. Der Verbraucher muss die Möglichkeit haben, alle Produktinformationen gleichzeitig mit Abgabe der Vertragserklärung wahrnehmen zu können.
Der Anbieter hatte mit einer Schaltfläche, die mit dem Hinweis: „jetzt kaufen“ beschriftet war, nicht nur den Abschluss eines Kaufvertrages angeboten, sondern zugleich den Abschluss einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft bei der Beklagten. Verbraucher, die über die Online Seite der Beklagten Produkte käuflich erwerben wollten, gingen so mit dem Kauf gleichzeitig einen kostenpflichtigen Vertrag über eine Mitgliedschaft bei der Beklagten ein. Sinn und Zweck des § 312 j Abs. 3 BGB ist es, Verbrauchern deutlich zu machen, dass sie gegenüber Unternehmern mit Betätigen der Schaltfläche einen kostenpflichtigen Vertrag eingehen.
Mit der Beschriftung „jetzt kaufen“ bezieht sich die Schaltfläche jedoch ausdrücklich nur auf den Kaufvertrag und nicht auf den typenverschiedenen Mitgliedschaftsvertrag. Damit ist eine solche Schaltfläche nicht dazu geeignet eine kostenpflichtige Mitgliedschaft abzuschließen.
Sinn und Zweck des § 312 j BGB ist es Verbraucher vor Kostenfallen im Internet zu schützen. Die gesetzliche Vorschrift ist damit restriktiv zum Schutze der Verbraucher auszulegen.