Paketdienste müssen ihre Kunden benachrichtigen, wenn ein Zusteller an sie adressierte Briefe oder Pakete bei Hausbewohnern oder Nachbarn abgibt. Das hat das Oberlandesgericht Köln nach einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die DHL Vertriebs GmbH & Co. OHG entschieden. Anders sah es eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens zur so genannten Ersatzempfängerklausel vor.
Nach Ansicht des Gerichts sei die Benachrichtigung des Empfängers, bei wem der Zusteller die Sendung abgegeben habe, unbedingt erforderlich. Der Empfänger müsse wissen, wo sich das Paket befinde. Dabei sei es nicht ausreichend, wenn das Verfahren tatsächlich so praktiziert würde. Die Verpflichtung zur Benachrichtigung des Empfängers müsse vielmehr in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt sein, da der Empfänger wissen müsse, wo sich das Paket befinde.
Die Verbraucherzentrale NRW ist darüber hinaus der Auffassung, dass der Begriff des Nachbarn zu weit und unbestimmt ist. Dieser Ansicht konnte sich das Oberlandesgericht Köln nicht anschließen.
Anders sah dies bereits im Jahr 2007 das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-18 U 163/06): Es hielt eine ähnliche Klauseln für unwirksam. Zur Begründung führte das Gericht unter anderem aus: "Das folgt bereits aus ihrer fehlenden Klarheit und Verständlichkeit (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wer genau unter die "Nachbarn in diesem Sinne fallen soll, ist nicht erkennbar."