Die Werbung eines Fitnessstudios mit "Alles inklusive für € 19,95 pro Monat" ist irreführend, wenn für die Verbraucher über diesen Betrag hinaus weitere Kosten anfallen und dies aus der Werbung nicht auf den ersten Blick erkennbar ist. Das hat das Landgericht Münster nach einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die A.I. Fitness GmbH entschieden.
Das Gericht teilte somit die Auffassung der Verbraucherzentrale NRW, nach der auch der vorhandene Sternchenhinweis, welcher auf die zusätzlichen Kosten für Karten- und Servicegebühren hinwies, die Irreführung nicht beseitige. Derartige Sternchenhinweise sind zwar grundsätzlich zulässig, jedoch müssen sie für die angesprochenen Verbraucher auf den ersten Blick erkennbar sein. Dies verneinte das Landgericht Münster im vorliegenden Fall. Hier befand sich der Sternchenhinweis als sehr klein gedruckter Text senkrecht am Seitenrand der Werbung und war insofern kaum wahrnehmbar.
Das Urteil ist rechtskräftig.