Das Landgericht Hamburg hat auf eine Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen entschieden, dass die Emporium Merkator Münzhandelsgesellschaft mbH mit den von ihr verschickten Werbeschreiben einen amtlichen Charakter vortäuscht. Dies sei mit dem Irreführungsverbot aus § 5 Absatz 1 UWG nicht vereinbar.
Der Verbraucher, der diese Werbung erhält, sei gezwungen, sich damit auseinander zu setzen, so das Gericht. Die gesamte Aufmachung der Werbung suggeriere jedoch, die Emporium Merkator Münzhandelsgesellschaft sei autorisiert, Münzen im staatlichen Auftrag zu vertreiben. Es werde hingegen nicht ausreichend deutlich, dass ein Vertrag erst mit der Rücksendung des "Rückbestätigungsscheins" zustande kommen solle, so die Richter.
Das Urteil ist rechtskräftig.