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Die Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Umzugsunternehmens, die Rechnung müsse in bar bei Ankunft am Abladeort beglichen werden, ist unzulässig. Das hat das Landgericht Düsseldorf nach einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Firma Maxtransporte entschieden.
Das Gericht hat weiter ausgeführt, dass eine vollständige Vorleistungspflicht des Verbrauchers schon deswegen nicht gerechtfertigt sei, weil nicht einmal stichprobenartig die Überprüfung des Umzugsguts gestattet werde.