Landgericht Stuttgart, Versäumnisurteil vom 01.03.2021, Az. 35 O 52/20 KfH
Der Betreiber eines Fitnessstudios behauptet seinen Kundinnen und Kunden gegenüber, dass sie während der coronabedingten Schließzeit weiterhin ihre Beiträge zahlen müssten. Das ist irreführend.
Kann ein Fitnessstudio die vertraglich vereinbarten Leistungen aufgrund der pandemiebedingten Schließung nicht erbringen, ist das Studio nicht berechtigt, gegenüber seinen Kund:innen zu behaupten, dass die Beitragspflicht aufgrund einer gesetzlichen Regelung weiter besteht. Es ist auch unzulässig, wenn der Betreiber des Fitnessstudios bezüglich der wegen der Schließung verweigerten Monatsmieten Forderungsschreiben mit gleichzeitiger Geltendmachung von Verzugskosten und Rücklastschriftgebühren versendet.
Das Landgericht Stuttgart hat aufgrund des Vortrages der Verbraucherzentrale ein Versäumnisurteil gegen ein Fitnessstudio erlassen, das von einer Kundin für den Zeitraum der pandemiebedingten Schließung des Studios die Zahlung des vollen Beitrages verlangt hat, obwohl die Kundin die Zahlung verweigert hatte, da eine Nutzung der Einrichtungen im Fitnessstudio aufgrund der Schließung nicht möglich war. Das Studio hat die Forderung gegenüber der Kundin damit begründet, dass die Bundesregierung en Gesetz erlassen hätte, nach welchem die Vertragspflicht der Kunden während Corona uneingeschränkt weiterbestehe. Tatsächlich hat der Gesetzgeber in dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie (Art.240 § 5 EGBGB) vorgesehen, dass der Betreiber einer Sport- oder Freizeiteinrichtung berechtigt sein solle, anstelle der Erstattung des Entgeltes einen Gutschein zu übergeben. Dabei ist diese Regelung nach dem Bundesministerium der Justiz nur auf die Fälle anwendbar, bei denen der Beitrag vor der Schließung des Studios im Voraus bezahlt wurde.
Sofern eine monatliche Zahlung vereinbart ist, kann der Vertragspartner seine Einzugsermächtigung für den Zeitraum, in denen aufgrund der Schießung des Studios nicht erbracht wird, widerrufen. Mit seinem Schreiben und der Behauptung, der Gesetzgeber habe ein Gesetz auf den Weg gebracht, nach welchem trotz der Schließung die Beitragspflichtig weiterbestehen würde, hat der Betreiber des Fitnessstudios die Kundin irregeführt, § 5 Abs. 1 Satz2 Fall 1 UWG, indem er objektiv unrichtige Angaben gemacht hat.
Zum Volltext der Entscheidung:
Versäumnisurteil Landgericht Stuttgart vom 1.3.2021 (Az. 35 O 52/20 KfH)