Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 16.7.2021, Az. 15 U 118/20
LG Karlsruhe, Az. 10 O 137/20
Eine Klausel, mit der vertragliche Leistungspflichten gestaltet werden, unterliegt der Inhaltskontrolle. Wenn eine Klausel intransparent ist, kommt es nicht darauf an, ob sie mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung vereinbar ist.
Das OLG Karlsruhe hat in zweiter Instanz die Entscheidung des Landgerichtes Karlsruhe (AZ. 10 O 137/20) bestätigt.
Die Klausel „Transportsicherung/Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten, wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio, und Hifigeräten oder EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen“ benachteiligt Verbraucher:innen unangemessen und ist intransparent. Es handelt sich bei dieser Klausel auch nicht um eine bloße Leistungsbeschreibung, sondern um eine die Leistungspflichten gestaltende Klausel. Damit unterliegt diese Klausel der Inhaltskontrolle des § 307 BGB. Zu den Pflichten eines Frachtführers zählt nach § 451a HGB die Verpackung des Umzugsgutes zum Schutz vor Beschädigung. Mit der Klausel wird diese Pflicht des Frachtführers abbedungen. Intransparent bleibt, welche Geräte als hochempfindlich einzustufen sind. Auch aus der beispielhaften Aufzählung von diversen Geräten ergebe sich keine konkreten Anhaltspunkte für die Einstufung eines Gerätes. Intransparent ist auch die geforderte „fachgerechte Sicherung“; möglich ist die ‚Deutung, dass die Sicherung durch ein Fachunternehmen und nicht durch den Kunden selbst vorzunehmen ist.
Folgerichtig ist auch die im selben Absatz folgende Klausel „Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet“ unwirksam, da sie in nicht trennbare Zusammenhang mit der Klausel Ziff. 1 steht. Aber auch ohne Zusammenhang mit der vorangehenden Klausel wäre diese Klausel benachteiligend, da mit dieser Klausel der Verwender von seiner eigenen Prüfungspflicht freigestellt würde. Diese Klausel ist nicht mit § 451a HGB, 425 HGB vereinbar.
Auch die Klausel „Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird“ ist nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.
Zum Volltext der Entscheidung:
Urteil Oberlandesgericht Karlsruhe vom 16.7.2021 (Az. 15 U 118/20)