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Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelte Annahmefrist eines Möbelhändlers von drei Wochen ist unangemessen lang im Sinne des § 10 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG). Das hat der Bundesgerichtshof nach einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Wohnwelt Niessing GmbH & Co. KG entschieden.
Dabei sei eine Annahmefrist von drei Wochen für zu bestellende Ware regelmäßig angemessen, dies könne jedoch nicht gleichermaßen auch für vorrätige Ware gelten, so das Gericht. Eine Klausel, die nicht zwischen diesen Varianten differenziert, sondern für alle Fälle eine längere Frist vorsieht, ist unwirksam.
Das Urteil ist rechtskräftig.