Hanseatisches OLG, Beschluss vom 22.12.2021, 15 U 14/21
Vorinstanz: Landgericht Hamburg, Urteil vom 26.01.2021, Az. 406 HKO 118/20
Berufung zurückgewiesen, erstinstanzliches Urteil rechtskräftig
Das Versandhandelsunternehmen stellte einem Kunden, der sich in Zahlungsverzug befand, eine monatliche Mahngebühr in Höhe von 10 Euro in Rechnung, ohne, dass dies zwischen den Vertragsparteien vereinbart war oder aus dem Kleingedruckten hervorging. Die Pauschalen der Mahngebühr wurden vom Unternehmen einfach kommentarlos in den Kontoauszug des Kunden eingebucht. Ein solches Verhalten ist irreführend und unlauter.
Auf Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. wurde durch das Landgericht Hamburg dem Versandhandelsunternehmen Otto GmbH & Co KG untersagt, seinen Kunden eine Pauschale von 10 Euro monatlicher Mahngebühr kommentarlos in deren Kontoauszug einzubuchen, ohne, dass dies vereinbart wurde oder aus den AGB hervorgeht. Ein solches Vorgehen lässt den Kunden davon ausgehen, dass er eindeutig verpflichtet ist, die Bezahlung vornehmen zu müssen. Bei einer kommentarlosen Einbuchung von Mahngebühren handelt es sich aber gerade nicht um die Äußerung einer Rechtsauffassung. Somit ergibt sich ein solcher Anspruch für das Unternehmen weder aus Gesetz noch aus dem Vertragsverhältnis, weshalb das Vorgehen des Unternehmens geeignet ist, Verbraucher:innen in die Irre zu führen und sie Glauben zu lassen, dass sie zu einer solchen Zahlung verpflichtet wären. Auch der Vortrag des Unternehmens, dass die Forderung aufgrund kostenintensiver Inkasso-Verfahren gerechtfertigt wäre, konnte nicht die Rechtsaufassung des erstinstanzlichen Gerichts ändern. Sofern im Einzelfall besondere Kosten entstehen, so müssten diese dann auch im Einzelfall gegebenenfalls geltend gemacht werden. Ein pauschaler Abzug ist jedenfalls nicht gerechtfertigt.
Mit Beschluss vom 28.12.2021 wies das Hanseatische Oberlandesgericht (AZ 15 U 14/21) die Berufung der Otto GmbH & Co KG ohne mündliche Verhandlung zurück und bestätigte das Urteil des Landgericht Hamburg.
Zum Volltext der Entscheidung:
Beschluss Hanseatisches Oberlandesgericht vom 22.12.2021 (Az. 15 U 14/21)
Beschluss Landgericht Hamburg vom 26.1.2021 (Az. 406 HKO 118/20)