Die Verbraucherzentrale beanstandete die gegenüber Verbraucher:innen verwendete Allgemeinen Vermietungsbedingungen der Sixt GmbH & Co. Autovermietung GmbH, eines Fahrzeug-Sharing Anbieters. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen legte die Anbieterin sogenannte Service-Gebühren fest, beispielsweise für verspätete Rückgabe des Fahrzeuges oder Verlust des Ladekabels und Weitergabe von Zugangsdaten. Den Verbraucher:innen wurde aber keine Möglichkeit eingeräumt, einen geringeren oder gar keinen Schaden nachzuweisen.
Weil die Sixt GmbH & Co. Autovermietung GmbH nach einer Abmahnung keine Unterlassungserklärung abgegeben hat, haben wir am 27.05.2022 Klage beim Landgericht München I eingereicht. Der Anbieter erkannte die geltend gemachten Unterlassungsansprüche vor dem Landgericht München I an.
Ohne mündliche Verhandlung erging am 14.12.2022 unter dem Aktenzeichen 12 O 6239/22 ein Anerkenntnisurteil.