Die freenet DLS GmbH schloss mit einer Verbraucherin einen Mobilfunkvertrag ab. Die Verbraucherin kündigte diesen Vertrag in der Folge wirksam und forderte die freenet DLS GmbH auf, keinen Kontakt zur Kunden(rück)gewinnung aufzunehmen.
Als Antwort erhielt sie ein Schreiben in dem sie aufgefordert wurde, wegen angeblich noch bestehender Fragen zur Vertragsbeendigung bei dem Anbieter anzurufen. Welche Fragen das sein sollten, wurde weder aus dem Schreiben ersichtlich, noch konnten solche im Gerichtsverfahren vorgetragen werden. Vielmehr lag die Vermutung nah, dass dieses Gespräch gerade zur (Rück-)Werbung genutzt werden sollte. So wurde zum Beispiel auch nicht ersichtlich, warum etwaige Fragen nicht hätten schriftlich beantwortet werden können.
Da die Verbraucherin jedoch solchen Werbeversuchen ausdrücklich widersprochen hatte, wandte sie sich mit einer Beschwerde an die Verbraucherzentrale. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat das Unternehmen zunächst abgemahnt und aufgefordert, solche Werbeversuche trotz erkennbarem entgegenstehendem Willen zu unterlassen. Da außergerichtlich keine Unterlassungserklärung seitens der freenet DLS GmbH abgegeben wurde, haben wir beim Landgericht Klage erhoben.
Das Landgericht Kiel hat auf die mündliche Verhandlung vom 07.02.2023 unter dem Aktenzeichen 15 HKO 39/22 der Verbraucherzentrale recht gegeben und das abgemahnte Verhalten untersagt. Die Beklagte hat Berufung eingelegt. Das Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht bestätigte das Urteil des LG am 16.11.2023: Der Anbieter darf Verbraucher:innen nicht auffordern, sich nach einer Kündigung "telefonisch zu melden, um angeblich „noch ausstehende Fragen" in Verbindung mit der Vertragsbeendigung zu klären, sofern nicht tatsächlich zur Abwicklung der Kündigung zu klärende Fragen noch offenstehen." Diese offenen Fragen konnte der Anbieter in dem vorliegenden Fall nicht ausreichend darlegen.
Zum Volltext der Entscheidung:
Urteil Landgericht Kiel vom 17.03.2023 (Az. 15 HKO 39/22)
Urteil Schleswig-Holsteinisches OLG, vom 16.11.2023 (Az. 6 U 25/23)