Landgericht Köln, Urteil vom 11.3.2020, Az. 84 O 247/19, Urteil ist rechtskräftig
Unitymedia BW GmbH (jetzt Vodafone BW GmbH) wird, unter Androhung eines Ordnungsgelds von bis zu 250.000 €, untersagt, Verbrauchern Aktivierungskosten des Kabelanschlusses in Rechnung zu stellen, nachdem ein vermeintlich geschlossener Vertrag wirksam widerrufen wurde.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde.
Der Verbraucher hatte sich nach einer wirksamen Kündigung seines seit 2013 bestehenden Vertrags, auf Grund eines Rückgewinnungsangebots von Unitymedia, per E-Mail an diese gewandt, um weitere Informationen zu diesem Angebot zu erhalten und erhielt nach wenigen Tagen eine Vertragsbestätigung für einen neuen Vertrag. Der Verbraucher hat den Vertrag wirksam widerrufen und dennoch eine Zahlungsaufforderung für die Aktivierung des Kabelanschlusses erhalten.
Im Rahmen des Gerichtsverfahrens stützte sich Unitymedia zur Verteidigung auf eine Unterlassungserklärung, die wegen eines untergeschobenen Vertrags am 26.07.2020 gegenüber der Verbraucherzentrale BW abgegeben wurde. Da diese Erklärung zeitlich nach dem untergeschobenen Vertrag in diesem Verfahren abgegeben worden sei, sei die Klage abzuweisen, da davon ausgegangen werden könne, dass man sich zukünftig an diese Erklärung halten werde. Zudem seien in dieser Erklärung auch Folgeverstöße, wie das streitgegenständliche in Rechnung stellen von Kabelaktivierungskosten mit umfasst.
Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass es sich bei der Unterlassungserklärung vom 26.07.2019 um einen anderen Streitgegenstand handelt. Hier wurde eine Unterlassungserklärung wegen der zu Unrecht in Rechnung gestellter Kosten und nicht wegen des untergeschobenen Vertrags von der VZ gefordert.
Da das durch die Unterlassungserklärung vom 26.07.2020 nicht umfasst ist, war Unitymedia antragsgemäß zu verurteilen.
Zum Volltext der Entscheidung:
Urteil Landgericht Köln vom 11.3.2020 (84 O 247/19, rechtskräftig)