Unzulässige Empfangsbestätigung in AGB

Stand:
Landgericht Ellwangen (Jagst), Urteil vom 27.2.2023, 4 O 212/22

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der der Verbraucher mit seiner Unterschrift unter den Vertrag betätigt, dass ihm Hausordnung und Datenschutzerklärung ausgehändigt wurden, ist unzulässig.
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Die TopFit Fitness und Freizeitanlagen GmbH hatte in den AGB, die im Zusammenhang mit Verträgen über eine Mitgliedschaft in einem Sportstudio eine Klausel verwendet, nach der mit der Unterschrift bestätigt werden sollte, dass sowohl die Hausordnung als auch die Datenschutzerklärung ausgehändigt wurden. Damit handelt es sich bei einer solchen Klausel um eine Empfangsbestätigung. Eine Empfangsbestätigung ist aber stets gesondert zu unterschreiben. Sofern unterschrieben wird, dass bestimmte Dokumente ausgehändigt wurden, hat die Unterschrift sich wirklich konkret auf die Übergabe der genannten Dokumente zu beziehen. Damit sollen Verbraucher:innen davor geschützt werden, dass im Nachhinein von dem Verwender solcher Klauseln einfach behauptet werden kann, man habe doch mit der Unterschrift zum Vertrag bestätigt, auch weitere Dokumente erhalten zu haben.

Weil TopFit nach der Abmahnung keine UE abgegeben hat, haben wir Unterlassungsklage beim Gericht Ellwangen (Jagst) eingereicht. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Beklagte den Unterlassungsanspruch anerkannt, so dass ein Anerkenntnisurteil ergehen konnte.

Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil Landgericht Ellwangen (Jagst) vom 27.2.2023 (Az. 4 O 212/22)

Reichstagsgebäude in Berlin, Foto: Fotolia.de - niroworld

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