Unzulässige Klausel in Verträgen zur Nutzung von webbasierter Software

Stand:
OLG Nürnberg, Urteil vom 28.11.2023, 3 U 1166/23

OLG Nürnberg entscheidet zugunsten von Verbraucher:innen. Klausel, nach der bei Zahlungsrückstand von mehr als 2 Monaten in Verträgen mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten der gesamte Rechnungsbetrag fällig ist, ist unzulässig.
Off

Die Finanzen im Griff Vermittlungsgesellschaft mbH hat in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen über Verträge zur Nutzung webbasierter Software, die eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten aufweisen, eine Klausel verwendet, nach welcher bei einem schuldhaften Zahlungsrückstand (Verzug) von mehr als 2 Monatsraten der gesamte Rechnungsbetrag für die jeweilige Vertragslaufzeit sofort fällig wird.

  • Da die Finanzen im Griff Vermittlungsgesellschaft mbH auf die Abmahnung keine Unterlassungserklärung abgegeben hat, haben wir den Unterlassungsanspruch eingeklagt. Das erstinstanzliche Gericht hat unsere Rechtsauffassung nicht geteilt und die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat in der zweiten Instanz der Klage stattgegeben.
  • In Verträgen zur Nutzung webbasierter Software, die eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten aufweisen, ist eine Klausel, nach welcher die Kunden bei einem schuldhaften Zahlungsverzug von mehr als zwei Monatsraten der gesamte Rechnungsbetrag sofort fällig ist, unzulässig. Aufgrund einer solchen Vorfälligkeitsklausel bei langfristigen Verträgen trägt der Kunde das Risiko der Insolvenz der Beklagten, da er in der Zeit nach Entrichtung des Gesamtbetrages zwangsläufig in Vorleistung gegangen ist. Auch dann, wenn die zu erbringenden Zahlungen niedrig sind, liegt eine unangemessene Benachteiligung vor, da das AGB-Recht keine Bagatellklausel kennt.

Zum Volltext der Entscheidung

OLG Nürnberg, Urteil vom 28.11.2023, 3 U 1166/23

Reichstagsgebäude in Berlin, Foto: Fotolia.de - niroworld

Bilanz des vzbv nach Ampel-Aus: Vieles ist offen geblieben

Die Ampel-Regierung wollte mehr Fortschritt wagen und sich für Verbraucher:innen stark machen. Die Bilanz des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) nach Ende der Regierungszeit ist durchwachsen.
Lachender Mann mit Geldscheinen in der Hand

Vergleich mit primaholding: Unternehmen erstatten teils vierstellige Beträge

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte mit primastrom, voxenergie und nowenergy einen Vergleich geschlossen. Es ging dabei um überhöhte Preise und unangemessene Vertragslaufzeiten. Bis zum 31. Dezember 2024 konnten Sie sich an die Unternehmen wenden und sich auf den Vergleich berufen.
Hände an Taschenrechner über Verträgen

Musterfeststellungsklage gegen EOS Investment GmbH

Die EOS Investment GmbH beauftragt mit der Beitreibung eigener Forderungen an Verbraucher:innen die EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH (EOS DID). Das Unternehmen treibt so nach Ansicht des vzbv Inkassokosten künstlich zu Lasten der Betroffenen in die Höhe.