Das OLG Düsseldorf hat das Urteil des Landgerichtes Düsseldorf umfänglich bestätigt und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Ein Unternehmen, das dritten Anbietern zur Verwendung gegenüber Verbrauchern Allgemeine Geschäftsbedingungen vorgibt, auf die sie sich selbst berufen kann, ist ebenfalls Verwenderin dieser Klauseln, auch wenn sie selbst nicht Vertragspartnerin der Verbraucher ist. Streitgegenständlich war die Verwendung der folgenden Klausel:
„Kommt es zu von mir zu vertretenden Rücklastschriften, verpflichte ich mich, die Bankgebühren und etwaige weitere Schadenspositionen sowie einmalig den Betrag in Höhe von 9,90 Euro zu zahlen.“
Zugleich wurde das Dienstleistungsunternehmen neben den Vertragspartnern zum Einzug der Geldbeträge beim Verbraucher ermächtigt. Deshalb muss davon ausgegangen werden, dass sich das Unternehmen auf diese Klausel gegenüber Verbrauchern berufen wird. Auch die Weiterverwendung der Klausel durch den Vertragspartner wurde durch das Unternehmen auch nach einer rechtskräftigen Entscheidung, mit der die Unzulässigkeit der Klausel festgestellt worden war, noch gebilligt. Die Beklagte führte gegenüber ihren Vertragspartnern aus: „Bestehende Bonrollenbestände können selbstverständlich noch aufgebraucht werden, sofern sichergestellt ist, dass der neue Lastschrifttext zeitnah zum Einsatz kommt.“ Damit ist die weitere Verwendung unmittelbar auf die Billigung des dritten Unternehmens zurückzuführen, auch dies macht das Unternehmen selbst zur Verwenderin. Unabhängig davon liegt auch ein Empfehlen im Sinne des § 1 UKlaG vor.
Zum Volltext der Entscheidung:
Urteil Oberlandesgericht Düsseldorf vom 16.12.2021 (Az. I-20 U 175/20)
Urteil Landesgericht Düsseldorf vom 26.02.2020 (Az. 12 O 225/19)