Händler, die durch Anzeigen und Prospekte bei Kund:innen die Erwartung wecken, ein Produkt sei in ihrem Geschäft erhältlich, müssen für einen entsprechenden Vorrat sorgen - dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in dem Verfahren der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Lidl Dienstleistung GmbH & Co. KG bekräftigt.
Die Richter folgten mit ihrer Entscheidung nicht nur der Auffassung der Verbraucherzentrale NRW, dass beworbene Waren im Laden für eine gewisse Zeit vorhanden sein müssen, sondern sie haben auch klargestellt, dass Kunden nur mit wahren und klaren Angaben über die Verfügbarkeit von beworbenen Waren in ein Geschäft gelockt werden dürfen.
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW über mehrere Instanzen gegen Lidl, um in zwei Fällen gegen irreführende Produktwerbung des Discounters vorzugehen. Das Unternehmen hatte im April 2008 in Zeitungsanzeigen für "Original Irische Butter" der Marke Kerrygold und für 17-Zoll-LCD-Flachbildschirme geworben. Die Werbung für die Butter galt für die Gültigkeitsdauer des Prospekts. Die Flachbildschirme lockten mit der Einschränkung, der Artikel könne bereits am ersten Tag des Angebots ausverkauft sein. Tatsächlich war die beworbene Butter jedoch bereits am ersten Tag des Sonderangebots in mehreren Lidl-Filialen mittags und Flachbildschirme in mehreren Geschäften sogar noch vor der Geschäftsöffnung nicht mehr erhältlich.