Händler, die durch Anzeigen und Prospekte bei Kunden die Erwartung wecken, ein Produkt sei in ihrem Geschäft erhältlich, müssen für einen entsprechenden Vorrat sorgen - dies hat Oberlandesgericht Düsseldorf in dem Verfahren der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Aldi Einkauf GmbH & Co. oHG bekräftigt.
Das Gericht stellte fest, dass die getroffene Bevorratung mit LCD-Fernsehgeräten, die nur weit weniger als zwei Tage gereicht habe, nicht angemessen gewesen ist. Die Werbung sei daher unzulässig und verstoße gegen Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Absatz 3 UWG.
Insbesondere habe der Discounter nicht erkennen lassen, inwieweit bei der Kalkulation der angemessenen Bevorratung berücksichtigt wurde, dass die Fußballweltmeisterschaft bevorstand. Denn der Einfluss aktueller sportlicher Großveranstaltungen auf den Absatz von Geräten, die gerade den Empfang solcher Übertragungen ermöglichen, hätte beachtet werden müssen, so die Richter.
Das Urteil ist rechtskräftig.