Die Betreiberin von „Lorettas Nudelparadies“ hat in ihren vorformulierten allgemeinen Geschäftsbedingungen Verbraucher:innen festgelegt als diejenigen Personen, die ein Geschäft abschließen, das nicht ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dies entspricht nicht dem aktuellen Verbraucherbegriff. Nach § 13 BGB sind Verbraucher auch Personen, die ein Geschäft zu Zwecken abschließen, das überwiegend nicht der gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. In der gewählten Definition der Anbieterin war eine Verkürzung des Verbraucherbegriffes und damit auch der verbraucherschützenden Gesetze zu sehen. Aufgrund der eingeschränkten Definition von Verbraucher:innen besteht unter anderem die Gefahr, dass Verbraucher:innen ihr Widerrufsrecht nicht wahrnehmen, da bei ihnen, aufgrund der Klausel, der Eindruck entstehen kann, dass sie keine Verbraucher:innen sind.
Die Anbieterin hat nach der Abmahnung keine Unterlassungserklärung abgegeben, deshalb haben wir am 01.03.2022 Klage vor dem Landgericht Rottweil erhoben. Das Landgericht urteilte zugunsten der Verbraucherzentrale. Die Beklagte darf die beanstandete Klausel oder eine inhaltsgleiche Klausel nicht mehr im Zusammenhang mit Verbrauchsgüterkaufverträgen im Fernabsatz nutzen oder sich auf diese Klausel berufen.