Die Firma Procter & Gamble Service GmbH hatte im Internet eine Verkaufsaktion durchgeführt, bei der eine elektronische Zahnbürste als Prämie ausgelobt war. Nach den Teilnahmebedingungen sollte der Kaufbeleg über den Erwerb des Aktionsproduktes hochgeladen werden. Als intransparent hatte die Verbraucherzentrale, aufgrund von Beschwerden von Verbrauchern, beanstandet, dass aus den Teilnahmebedingungen nicht eindeutig hervorging, dass auch der Kauf im Internet zur Teilnahme berechtigte. So sollte der „Kassenbon“ hochgeladen werden und die Adresse des Marktes angegeben werden.
Die Verbraucherzentrale hat nach erfolgloser Abmahnung Klage erhoben. Das Landgericht Frankfurt am Main allerdings hat entschieden, dass ein verständiger Käufer auch ohne weiteren Hinweis davon ausgehen werde, dass auch online Käufer an der Verkaufsaktion teilnehmen können. Zwar war in dem Feld „wie muss mein Kassenbeleg aussehen“ der Kassenbon eines stationären Supermarktes abgebildet, aber in einem Drop Down Menü konnte der Verbraucher auch „online-Händler“ als Markt ankreuzen, so dass eine Irreführung der Verbraucher vom Gericht nicht gesehen wurde. Die Klage wurde entsprechend abgewiesen.
Zum Volltext der Entscheidung:
Urteil Landgericht Frankfurt vom 15.3.2022 (Az. 3-08 O 3/22)