Die MyPort GmbH bietet im Internet Fertiggaragen an, die dort inklusive Montage bestellt werden können. In ihren Geschäftsbedingungen verwies das Unternehmen darauf, dass ein Widerrufsrecht aus Fernabsatzvertrag nicht bestehe, da hier eine Ausnahmevorschrift greife. Auch gegenüber Verbraucher:innen wurde das Widerrufsrecht unter diesem Hinweis zurückgewiesen. Die genannte Ausnahme bezieht sich auf individuell hergestellte und auf den Verbraucher zugeschnittene Waren, die ein Unternehmen nicht oder nicht mehr gewinnbringend verwerten kann.
Diese Ausnahme ist jedoch mit Blick auf den Verbraucherschutz eng auszulegen. Bei einer Fertiggarage können die standardisierten Einzelteile nach Widerruf weiterverwertet werden. Eine „Maßanfertigung“ die den Ausschluss des Widerrufsrechtes rechtfertigen könnte, ist in der Erstellung einer Fertiggarage nach dem Baukastenprinzip nicht zu sehen. Die Einzelteile haben auch nach Widerruf noch einen wirtschaftlichen Wert. Die Rückabwicklung des Vertrages ist nach Ausübung des Widerrufsrechtes für das Unternehmen nicht unzumutbar.
Da die MyPort GmbH nach einer Abmahnung durch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg keine Unterlassungserklärung abgegeben hat, haben wir Klage vor dem Landgericht erhoben. Das Landgericht Stuttgart hat auf die mündliche Verhandlung vom 30.01.2023 unter dem Aktenzeichen 33 O 18/22 KfH geurteilt, dass das Unternehmen verpflichtet ist, Verbraucher:innen über ihr Widerrufsrecht zu belehren und das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht nicht zu leugnen.
Zum Volltext der Entscheidung:
Urteil Landgericht Stuttgart vom 30.1.2023 (Az. 33 O 18/22 KfH)