Irreführender „Altersrabatt“ auf Brillengläser, unzulässige Forderung von „Mahnkosten“
Die Klägerin wendet sich gegen eine irreführende Rabattwerbung der Beklagten.
Darüber hinaus beanstandet die Klägerin, dass die Beklagte gegenüber Verbrauchern in einer Zahlungsaufforderung „Mahnkosten“ in einer bestimmten Höhe geltend macht, obwohl der Beklagten für eine elektronische Mahnung keine materiellen Kosten in Höhe der geltend gemachten „Mahnkosten“ entstanden sind.