- Arbeitslosenversicherung: Beitragssatz steigt
Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung steigt zum 1. Januar 2023 von 2,4 auf 2,6 Prozent. Da die Beiträge jeweils zur Hälfte von Beschäftigten und Arbeitgebern getragen werden, kommt durch die Erhöhung auf beide eine höhere Beitragslast von jeweils 0,1 Prozentpunkten zu.
Laut Gesetz (§ 341 Drittes Buch Sozialgesetzbuch) beträgt der Beitragssatz 2,6 Prozent, er war aber durch eine Verordnung von 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2022 befristet auf 2,4 Prozent festgelegt worden.
Weil auch die Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung 2023 angehoben werden, erhöht sich für Besserverdienende auch die Grenze, bis zu der Beiträge zu leisten sind.
So steigen die Beitragsbemessungsgrenzen zum 1. Januar 2023 in den alten Bundesländern von bislang 7.050 Euro auf 7.300 Euro und in den neuen Bundesländern von bislang 6.750 Euro auf 7.100 Euro monatlich. Damit erhöht sich die beitragspflichtige Bemessungsgrundlage für besserverdienende Beschäftigte um 250 Euro in den alten Bundesländern und um 350 Euro in den neuen Bundesländern. Für diesen Verdienst ist nun auch der um 0,1 Prozentpunkte erhöhte Beitrag zu zahlen. Die Tabelle zeigt, wie sich die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) und die Anhebung des Beitragssatzes auswirken.
Beitragsbemessungsgrenze (BBG)und Beitragssätze zur Arbeitslosenversicherung 2023/2022
2023
- BBG 7.300 € x 1,3 % = 94,90 € (West)
- BBG 7.100 € x 1,3 % = 92,30 € (Ost)
2022
- BBG 7.050 € x 1,2 % = 84,60 € (West)
- BBG 6.750 € x 1,2 % = 81,00 € (Ost)
- Kindergeld: Einheitlich 250 Euro für jedes Kind
Familien können sich über die größte Kindergelderhöhung in der Geschichte der Bundesrepublik freuen: Ab 1. Januar 2023 gibt es für pro Kind einheitlich 250 Euro im Monat an staatlicher Unterstützung. Aktuell beträgt das Kindergeld 219 Euro für das erste und zweite Kind. Für das dritte Kind sind es 225 Euro. Für das vierte und jedes weitere Kind sind es bereits 250 Euro.
Im neuen Jahr erhalten Familien also für das erste und zweite Kind jeweils monatlich 31 Euro mehr, für das dritte Kind ist es ein Plus von 25 Euro.
- "Mindestlohn" für Azubis: Mindestens 620 Euro bei Ausbildungsstart
Auch angehende Azubis dürfen sich 2023 über mehr Geld freuen: Wer sich ab dem nächsten Kalenderjahr für den Beruf seiner Wahl in Handwerk und Betrieb qualifiziert, erhält im ersten Ausbildungsjahr die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung in Höhe von 620 Euro (bisher: 585 Euro für Ausbildungsjahrgang 2022) monatlich.
Für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr gibt es dann Aufschläge. Der Auszubildende erhält 18 Prozent, 35 Prozent beziehungsweise 40 Prozent über dem Einstiegsbetrag des ersten Ausbildungsjahres. Damit wird dem wachsenden Beitrag der Auszubildenden zur betrieblichen Wertschöpfung Rechnung getragen.Die Mindestvergütung gilt für Auszubildende, die in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung geregelten Beruf ausgebildet werden. Den Tarifparteien steht es natürlich frei, höhere Ausbildungsvergütungen festzulegen: So hat der Lohntarifvertrag im Gebäudereiniger-Handwerk zum Beispiel bereits seit Oktober 2022 eine Steigerung der Ausbildungsvergütungen vorgesehen, sodass Auszubildende 900 Euro im ersten, 1.035 Euro im zweiten und 1.200 Euro im dritten Ausbildungsjahr erhalten. Für Azubis im Maler- und Lackiererhandwerk ist die Mindestausbildungsvergütung zum 1. August 2022 angehoben worden: Für sie gab es seither 740 Euro im ersten, 815 Euro im zweiten und 980 Euro im dritten Ausbildungsjahr. Eine Anhebung für die neuen Ausbildungsgänge ist zum 1. August 2023 in beiden Ausbildungsberufen zu erwarten.
Die Vorgaben zur Mindestausbildungsvergütung gelten nicht für landesrechtlich geregelte Berufe, z.B. Erzieher, sowie für die reglementierten Berufe im Gesundheitswesen (Physiotherapeut, Logopäde oder Ergotherapeut).
Von Betrieben, die die jeweilige Mindestausbildungsvergütung nicht oder nicht rechtzeitig zahlen, können Azubis eine Nachzahlung fordern. Darüber hinaus drohen den Betrieben Strafen wegen Ordnungswidrigkeiten von bis zu 5.000 Euro. Die Mindestausbildungsvergütung ist seit dem 1. Januar 2020 im Berufsbildungsgesetz festgeschrieben.
Übrigens: Für 2024 wird die Höhe der Ausbildungsvergütung für das erste Ausbildungsjahr im November 2023 erstmals im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben, sie wird nun jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen angepasst.
- Mindestlohn: Mehr Geld in vielen Branchen – auch in der Altenpflege
Bei branchenspezifisch in Tarifverträgen festgelegten Mindestlöhnen können sich die Beschäftigten in einigen Gewerken gleich zu Beginn oder im Laufe des Jahres über eine Anhebung freuen:
Branchenspezifische Mindestlöhne (in Euro pro Stunde)
Branche Aktuell Neu Termin Aus- und Weiterbildung, Päd. Mitarbeiter 17,18 17,87 01/2023 Dachdeckerhandwerk (Geselle) 14,50 14,80 01/2023 Elektrohandwerk 12,90 13,40 01/2023 Fleischwirtschaft 12,00 12,30 12/2023 Geld- und Werttransporte (je nach Bundesland, z.B. NRW) 20,00 20,64 08/2023 Leih-/Zeitarbeit 12,43 13,00 04/2023 Sicherheitskräfte an Flughäfen (NRW) 17,19 17,84 04/2023 Auch für Beschäftigte in der Altenpflege bringt das Jahr 2023 höhere Mindestlöhne: Zum 1. Mai und noch einmal zum 1. September steht eine Anhebung ins Haus:
Mindestlohn Altenpflege (in Euro pro Stunde)
Aktuell Mai 2023 Dezember 2023 Pflegehilfskräfte 13,70 13,90 14,15 Qualifizierte Pflegehilfskräfte 14,60 14,90 15,25 Pflegefachkräfte 17,10 17,65 18,25 Außerdem gibt es für Mitarbeitende in der Altenpflege mehr Urlaub: Beschäftigte mit einer 5-Tage-Woche haben über den gesetzlichen Urlaubsanspruch von 20 Tagen hinaus im Jahr 2023 Anspruch auf neun Tage mehr.
Seit dem 1. September 2022 ist die Entlohnung von Pflegefachkräften in der Altenpflege mindestens in Tarifhöhe vorgeschrieben. Eine Pflegeeinrichtung muss, um zur Versorgung zugelassen zu werden, ihre Betreuungs- und Pflegekräfte nach Tarif bezahlen oder eine dieser Höhe entsprechende Entlohnung anbieten. So hat es der Gesetzgeber im Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung festgeschrieben.
- Renten: Ab Juli voraussichtlich ein Plus von mehr als 3,5 Prozent
Gute Nachrichten für die rund 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner in Deutschland: Ab dem 1. Juli 2023 sollen die Renten voraussichtlich im Westen um 3,5 Prozent und im Osten um 4,2 Prozent steigen. So steht es im Entwurf des Rentenversicherungsberichts 2022 der Bundesregierung. Die Anpassung gilt für alle Altersrenten, für Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten, für gesetzliche Unfallrenten sowie für die Renten der Landwirte aus der landwirtschaftlichen Rentenkasse.
Bleibt es bei der geschätzten Rentenerhöhung, steigt eine monatliche Rente von 1.000 Euro, die nur auf Westbeiträgen beruht, somit zum 1. Juli 2023 um 35 Euro, eine gleich hohe Rente mit Ostbeiträgen um 42 Euro.
Die Rentenanpassung entscheidet sich endgültig wieder im nächsten Frühjahr, wenn die genauen Zahlen der Lohnstatistik vorliegen.
- Rentenwert: Nächster Schritt für Anpassung von Ost und West
Ab 1. Juli 2023 wird der nächste Schritt gemacht, um den Rentenwert Ost an den im Westen geltenden Rentenwert anzugleichen. Von derzeit 98,6 Prozent steigt der Ost-Rentenwert dann auf 99,3 Prozent des Westwerts. Zum 1. Juli 2024 wird er dann weiter um 0,7 Prozentpunkte angepasst, sodass dann die Rente in allen Bundesländern erstmals einheitlich berechnet wird. So sieht es das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vor, das zum 1. Juli 2018 den ersten Schritt zur Anpassung eingeläutet hatte. Im Gegenzug soll die jetzige höhere Bewertung der Löhne für die Rentenberechnung im Osten – ebenfalls in sieben Schritten – abgesenkt werden. Mit dieser höheren Bewertung wird derzeit bei der Berechnung der Renten ein Ausgleich dafür geschaffen, dass die Ostlöhne im Schnitt niedriger sind.
Der aktuelle Rentenwert bestimmt, wie viel monatliche Rente Versicherte erhalten, wenn sie für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittseinkommens zahlen. Das heißt: Der aktuelle Rentenwert ist der in Euro ausgedrückte Wert eines Entgeltpunktes in der gesetzlichen Rentenversicherung, zurzeit sind das 36,02 Euro im Westen und 35,52 Euro im Osten. Um die Rentner regelmäßig an der Lohnentwicklung in Deutschland zu beteiligen, wird der aktuelle Rentenwert zum 1. Juli eines jeden Jahres entsprechend angepasst. Da die Durchschnittseinkommen im Osten bislang unter denen im Westen liegen, gibt es derzeit noch den aktuellen Rentenwert (Ost), der gemäß der Lohnentwicklung in Ostdeutschland angeglichen wird.
- Vorzeitige Rente: Hinzuverdienstgrenze abgeschafft
Wer früher in Rente geht und sich etwas dazuverdient, musste bislang darauf achten, dass bestimmte Grenzen nicht überschritten wurden – ansonsten wäre die Rente gekürzt worden. Diese Hinzuverdienstgrenze wird 2023 vollständig abgeschafft. Bei einem Ruhestand ab 63 darf man künftig so viel neben der Rente verdienen wie man will. Die Regelung betrifft Menschen, die mit 35 Beitragsjahren in Rente gehen, aber die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben.
Schon während der letzten beiden Corona-Jahre lag die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten deutlich höher als in den Jahren davor. Statt 6.300 Euro durften Frührentner bis zu 46.060 Euro im Jahr dazuverdienen. Der Gesetzgeber will mit der vollständigen Aufhebung der Hinzuverdienstgrenze nun dem Fachkräftemangel begegnen und den Übergang vom Berufsleben in den Ruhestand flexibler gestalten.
Nicht abgeschafft wird die Hinzuverdienstgrenze hingegen für all diejenigen, die eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente beziehen. Allerdings wird die Hinzuverdienstgrenze für Erwerbsminderungsrentner erhöht. Bei voller Erwerbsminderungsrente wird sie von derzeit 6.300 Euro auf 17.272,50 Euro angehoben. Wer nur teilweise erwerbsgemindert ist, muss seine Hinzuverdienstgrenze individuell durch die Rentenversicherung errechnen lassen. Die Grenze liegt 2022 aber mindestens bei 15.989,40 Euro pro Jahr. Dieser Wert soll 2023 ebenfalls steigen. Und zwar um mehr als das Doppelte auf 34.545 Euro.
Bei Rentnerinnen und Rentner, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, ändert sich nichts. Denn sie durften ohnehin schon unbegrenzt hinzuverdienen.
Der Gesetzentwurf wird voraussichtlich am 1./2. Dezember 2022 in zweiter und dritter Lesung im Bundestag beraten und soll zum 1. Januar 2023 in Kraft treten.- Freie Kost und Logis für Arbeitnehmer: Steuerlich relevante Werte steigen
Spendiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Essen, kann für den Fiskus ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegen. Maßgeblich sind die sogenannten Sachbezugswerte: Ab 1. Januar 2023 steigen die Monatswerte für die Verpflegung auf 288 Euro (bisher: 270 Euro). Damit sind ab 2023 für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten folgende Werte anzusetzen:
- Frühstück: 60 Euro monatlich / 2,00 Euro kalendertäglich
- Mittagessen: 114 Euro monatlich / 3,80 Euro kalendertäglich
- Abendessen: 114 Euro monatlich / 3,80 Euro kalendertäglich
Der Sachbezugswert in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) regelt die steuerliche Bewertung von Verpflegung und ist sowohl für die Bewertung von arbeitgeberseitig gestellter Kantinenverpflegung als auch für die Ausgabe von Essensgutscheinen bzw. Restaurant-Schecks relevant. Die neuen Sachbezugswerte gelten bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat des Jahres 2023.
Wie für die Verpflegung erhöhen sich auch die Werte für Unterkunft oder Miete. Der Sachbezugswert für freie Unterkunft beträgt 2023 bundeseinheitlich 265 Euro (bisher: 241 Euro) monatlich. Erhält ein Arbeitnehmer also durchgängig sowohl freie Unterkunft als auch freie Verpflegung, dann bedeutet dies fürs Finanzamt: Das monatliche Bruttoeinkommen, auf das Steuern und Sozialabgaben zu zahlen sind, erhöht sich auf 553 Euro (288 Euro + 265 Euro).
- Rauchen: Kippen und Tabak werden teurer
Für Raucher wird der Griff zur Zigarette teurer: Die Tabaksteuer für eine Packung mit 20 Zigaretten steigt zum 1. Januar 2023 um durchschnittlich zehn Cent. Eine Packung Markenzigaretten kostet derzeit durchschnittlich 7,60 Euro. Die höheren Steuern dürfen Hersteller an die Endkunden weitergeben – Rauchen wird also teurer. Die Steuererhöhung betrifft auch (Wasser-)Pfeifentabak, für den pro Kilogramm nun 19 Euro (bisher: 15 Euro) an Steuern erhoben werden.
Das Tabaksteuermodernisierungsgesetz sieht über einen Zeitraum von fünf Jahren, beginnend im Jahr 2022, Tabaksteuererhöhungen für Zigaretten und Feinschnitt in vier Stufen bis zum Jahr 2026 vor. In den Jahren 2025 und 2026 sollen demnach nochmals jeweils 15 Cent pro Packung aufgeschlagen werden.
Die Grafiken auf dieser Seite sind im Rahmen eines vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz geförderten Projekts entstanden.