- Worum geht es in dem Verfahren?
Die Sparkasse Altenburger Land kündigte im Jahre 2020 zirka 6.000 Sparverträge des Typs „s-Vermögensplan“, die in den 1990er und 2000er Jahren vertrieben worden waren. Neben Zinsen sollten Sparer:innen auch attraktive Prämien erhalten, vor allem bei langer Spardauer. Unserer Rechtsauffassung nach gibt es kein Kündigungsrecht, auf das sich die Sparkasse berufen könnte. Schon gar nicht hätte eine Kündigung vor Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgesprochen werden dürfen. Außerdem hat die Sparkasse Zinsklauseln verwendet, die nicht rechtmäßig sind.
- Welches Ziel verfolgte die Klage?
Mit der Musterfeststellungsklage wollten wir erreichen, dass die betroffenen Sparer:innen die Verträge weiterhin besparen und insbesondere in den Genuss der Prämien kommen können. Wir meinen, dass die im Jahre 2020 ausgesprochenen Kündigungen unwirksam waren, weil die Sparkasse sich auf ein vertragliches Kündigungsrecht beruft, das der Bundesgerichtshof für unwirksam erklärt hat. Jedenfalls aber hätte die Sparkasse die Sparer:innen nicht daran hindern dürfen, die höchste Prämienstufe zu erreichen. Das Gericht sollte außerdem feststellen, dass die Zinsklauseln in den Verträgen unwirksam sind. Wie die Zinsen richtigerweise zu berechnen gewesen wären, war nicht Gegenstand des Verfahrens.
- Wer ist betroffen?
Betroffen sind Verbraucher:innen, die in den 1990 oder 2000er Jahren einen Sparvertrag „s-Vermögensplan“ mit der Sparkasse Altenburger Land oder einer Vorgängersparkasse geschlossen haben, der durch die Sparkasse gekündigt wurde.
- Läuft das Klageverfahren noch?
Nein. Nachdem der Bundesgerichtshof in einem anderen Klageverfahren entschieden hatte, dass die Sparkasse die Verträge nicht vor Erreichen der höchsten Prämienstufe hätte kündigen dürfen, haben der vzbv und die Sparkasse einen Vergleich geschlossen.
Vergleich
- Für wen gilt der Vergleich?
Der Vergleich gilt für alle betroffenen Kund:innen der Sparkasse Altenburger Land, die zum Zeitpunkt der Rücknahme der Musterfeststellungsklage in das Klageregister eingetragen waren. Eine nachträgliche Eintragung ist nicht möglich. Wer sich bereits selbst mit der Sparkasse geeinigt hat, profitiert nicht vom Vergleich.
- Was sieht der Vergleich vor?
Die Sparkasse wird den berechtigten Verbraucher:innen drei Optionen anbieten. Zwischen diesen Optionen können sie wählen:
- Der Vertrag wird für beendet erklärt. Im Gegenzug zahlt die Sparkasse eine Abfindung in Höhe des 8-fachen der zuletzt gezahlten Jahresprämie. Etwaige Ansprüche auf Zinsnachzahlungen, die sich aus der Verwendung der unwirksamen Zinsklausel ergeben, können nicht mehr geltend gemacht werden.
- Auch hier wird der Vertrag für beendet erklärt. Die Abfindung beträgt das 5-fache der zuletzt gezahlten Jahresprämie. Hier verzichten die Sparer:innen nicht auf Ansprüche auf Zinsnachzahlungen, die sich aus der Verwendung der unwirksamen Zinsklausel ergeben. Für die Durchsetzung dieser Ansprüche haben die Verbraucher:innen mindestens drei Jahre Zeit.
- Der Vertrag wird so behandelt, als hätte es die Kündigung nicht gegeben. Die Sparraten, die in der Zwischenzeit (zirka 3,5 Jahre) nicht gezahlt worden sind, müssen nachgezahlt werden. Wer in der Zwischenzeit Guthaben abgehoben hat, muss das Konto wieder auffüllen. Im Gegenzug zahlt die Sparkasse die den Sparer:innen entgangenen Zinsen und Prämien. Wie lange der Vertrag noch fortgesetzt wird, ist eine Frage des Einzelfalls und im Vergleich nicht geregelt.
- Was muss ich tun, um den Vergleich zu schließen?
Sie werden automatisch von der Sparkasse angeschrieben, wenn Sie im Klageregister eingetragen sind. Dem Anschreiben der Sparkasse liegt ein Antwortschreiben an die Sparkasse bei. Dieses muss innerhalb von vier Wochen an die Sparkasse zurückgeschickt werden. Diese Frist beginnt mit dem Datum des Poststempels auf dem Brief, den die Sparkasse mit dem Vergleichsangebot an die Verbraucher:innen versendet hat. Sie müssen in jedem Fall innerhalb dieser Frist der Sparkasse mit dem beigefügten Antwortformular antworten, wenn Sie eines der drei Angebote der Sparkasse annehmen wollen. Auf die Vierwochenfrist wird auch im Anschreiben der Sparkasse hingewiesen.
- Ich bin nicht im Klageregister eingetragen. Was gilt für mich?
Wenn Sie nicht im Klageregister eingetragen sind, gilt der Vergleich nicht für Sie. Sie können sich an die Verbraucherzentrale Thüringen wenden, um sich beraten zu lassen (siehe letzte Frage).
- Was ist, wenn ich mit dem Vergleich nicht einverstanden bin?
Sind Sie mit dem Vergleich nicht einverstanden und nehmen keines der Angebote der Sparkasse an, können Sie Ihre möglichen Ansprüche selbst gegen die Sparkasse durchsetzen. Das Musterfeststellungsverfahren ist beendet.
- Wo und von wem kann ich mich beraten lassen?
Bei weitergehenden Fragen zum abgeschlossenen Vergleich zwischen dem vzbv und der Sparkasse Altenburger Land können Sie die individuelle Beratung der Verbraucherzentrale Thüringen in Altenburg oder Gera nutzen. Einen Termin erhalten Sie unter der Telefonnummer 0365 8310110.
Beratung
Sie können auch die individuelle Beratung der Verbraucherzentrale Thüringen in Altenburg oder Gera nutzen. Einen Termin erhalten Sie unter der Telefonnummer 0365 8310110.