Ich bekomme ein Schreiben vom Grundversorger, dass ich von ihm beliefert werde. Was soll ich jetzt tun?
Es kann aus verschiedenen Gründen passieren, dass Ihr Gas- oder Stromanbieter Sie nicht mehr beliefern kann. Zum Beispiel, wenn er die Energienetze nicht mehr nutzen darf, weil der Netzbetreiber den Vertrag beendet hat. Der Netzbetreiber informiert Sie dann darüber, dass Sie vom Grundversorger (meistens den Stadtwerken) beliefert werden. Das nennt man in diesem Fall Ersatzversorgung. Über Ihren Verbrauch erhalten Sie vom Grundversorger eine Rechnung.
Folgendes ist zu tun:
- Einzugsermächtigung gegenüber dem bisherigen Anbieter schriftlich widerrufen bzw. Dauerauftrag bei Ihrer Bank kündigen.
- Ganz wichtig: Den Zählerstand selbst ablesen und dem Netzbetreiber und Grundversorger mitteilen.
- Beginn der Ersatzversorgung vom Grundversorger schriftlich bestätigen lassen.
- Wenn Ersatzversorgung feststeht, vorsorglich den Vertrag mit dem insolventen Lieferanten kündigen sowie diesem den aktuellen Zählerstand mitteilen. Dieser Musterbrief hilft Ihnen bei der Kündigung.
- Den Stromanbieter wechseln, denn die Ersatzversorgung ist teurer und kann jederzeit durch Sie beendet werden.
Ich werde weiter vom insolventen Unternehmen beliefert - muss ich trotz Insolvenz zahlen?
Für den laufenden Energieverbrauch müssen Sie die Abschläge weiter zahlen. Aber: Spätestens nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dürfen Sie nicht mehr an den insolventen Anbieter zahlen. Teils ordnen Gerichte das auch schon für die Zeit vor der Verfahrenseröffnung an. Kündigen Sie Daueraufträge und widerrufen Sie Einzugsermächtigungen gegenüber dem insolventen Lieferanten. Zahlen Sie nur an das vom (vorläufigen) Insolvenzverwalter angegebene Konto.
Kann ich den Vertrag wegen der Insolvenz kündigen?
Der Vertrag mit dem insolventen Unternehmen besteht weiter, es gilt die vertragliche Kündigungsfrist aus den AGB des Unternehmens. Die Insolvenz als solche gibt Ihnen kein Sonderkündigungsrecht. Nur wenn der Anbieter dauerhaft keine Energie mehr liefern kann, ist nach Auffassung der Verbraucherzentralen eine fristlose Kündigung möglich.
Ich bekomme noch Guthaben aus einer Rechnung. Was kann ich verlangen?
In einem Insolvenzverfahren können Sie nicht mehr wie gewohnt Zahlungen vom Unternehmen verlangen und Rechnungsguthaben anmahnen. Stattdessen müssen Sie Ihre Forderungen im Verfahren gesondert anmelden. Diese werden dann in eine so genannte Insolvenztabelle eingetragen.
Sie können Ihre Forderung (in diesem Fall also des Guthabens) erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anmelden. Der Insolvenzverwalter prüft dann, ob die Forderung berechtigt ist. Erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens – in der Regel nach mehreren Jahren – erhalten Sie gegebenenfalls einen Teil der Forderung zurück. Das nennt man "Quote". Die Quote fällt regelmäßig gering aus. Sie müssen damit rechnen, dass Sie nur weniger als fünf Prozent der Summe bekommen, die der Energieanbieter Ihnen schuldet.
Bis wann Sie Forderungen anmelden können, erfahren Sie aus dem Eröffnungsbeschluss des Gerichts. In der Regel geben Unternehmen oder Insolvenzverwalter es auch auf ihren Webseiten bekannt. Die Frist zur Forderungsanmeldung müssen Sie zwar nicht zwingend einhalten. Allerdings wird für spätere Anmeldung eine Gerichtsgebühr in Höhe von 20 Euro fällig. Das sollten Sie gerade bei niedrigen Forderungen bedenken. Die Anmeldung hat keine bestimmte Form, der Insolvenzverwalter stellt aber meistens ein Formular bereit.
Kann ich Guthaben mit laufenden Abschlägen verrechnen?
Haben Sie bereits eine Rechnung, aus der sich ein fälliges Guthaben ergibt, können Sie nach Auffassung der Verbraucherzentralen das Guthaben gegen die laufenden Abschläge verrechnen.
Das heißt: Sie können die Abschlagszahlung verringern, bis der Guthabenbetrag erreicht ist. Gleichzeitig müssen Sie dem Unternehmen bzw. Insolvenzverwalter gegenüber erklären, dass Sie die Guthaben "aufrechnen". Die Aufrechnung erklären Sie am besten schriftlich mit Nachweis.
Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die Abschläge später vom Insolvenzverwalter eingefordert werden. Sie sollten die Verrechnung aber versuchen. Denn Ihre einzige andere Möglichkeit ist, das Guthaben als Forderung in der Insolvenztabelle anzumelden – mit geringen Auszahlungsquoten.
Erwarten Sie noch eine Jahresrechnung mit Guthaben von ihrem Anbieter, prüfen Sie, ob bereits mehr als sechs Wochen seit dem Ende des Abrechnungszeitraums vergangen sind. Erfahrungswerte zeigen, dass einige Anbieter in finanzieller Schieflage solche Abrechnungen herauszögert haben, um nichts auszahlen zu müssen. Ist die Sechs-Wochen-Frist überschritten, können sie die laufenden Abschläge auf jeden Fall einbehalten, bis Sie eine Abrechnung bekommen.
Lassen Sie sich zu diesen Fragen im Zweifel von Ihrer Verbraucherzentrale rechtlich beraten.