Das Wichtigste in Kürze:
- Bei Umwandlung eines Konto in ein P-Konto bleibt das Vertragsverhältnis im Übrigen unberührt bleibt.
- Das bisherige Konto mit den vereinbarten Bedingungen erhält nur eine Zusatzfunktion (Pfändungsschutz).
- Betroffene sollten überhöhte Entgelte seit Beginn ihrer Erhebung zurückfordern und gekappten Leistungen etwa beim Lastschriftverfahren oder beim Online-Banking widersprechen.
Pfändungsschutz als Zusatzfunktion
Mit Inkrafttreten der P-Konto-Reform zum 1. Dezember 2021 hat der Gesetzgeber in § 850k Absatz 2 Satz 2 ZPO klargestellt, dass bei Umwandlung eines Konto in ein P-Konto das Vertragsverhältnis im Übrigen unberührt bleibt. Das bisherige Konto mit den vereinbarten Bedingungen erhält nur eine Zusatzfunktion (Pfändungsschutz). Auch der Bundesgerichtshof (BGH) hatte zuvor schon mit Urteil vom 16. Juli 2013 (Az. XI ZR 260/12) entschieden, dass ein P-Konto nicht mit Nachteilen und Einschränkungen für die Kunden verbunden sein darf.
Unzulässig sind damit insbesondere höhere Kontoentgelte, eingeschränkte Leistungen oder die Umstellung des bisherigen Kontomodells durch das Kreditinstitut nach Einrichtung des P-Kontos. Betroffene sollten überhöhte Entgelte seit Beginn ihrer Erhebung zurückfordern und gekappten Leistungen etwa beim Lastschriftverfahren oder beim Online-Banking widersprechen.
Gesetzliche Pflicht
Seit Juli 2010 sind Kreditinstitute gesetzlich verpflichtet, P-Konten zu führen: Unbürokratisch ist hier für Guthaben ein pauschaler Basisschutz von 1.500 Euro je Kalendermonat gegeben. Kund:innen können bei ihrer Bank beantragen, dass ihr bestehendes Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird. Kosten für die Umwandlung dürfen nicht berechnet werden.
Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass sich die Kontoführungskosten an denen des normalen Gehaltskontos orientieren. Denn die Führung eines P-Kontos ist eine gesetzliche Pflicht, mit der keine gesonderten Entgelte verbunden sein dürfen. Dies hatte bereits der Bundesgerichtshof in drei Urteilen vom 16. Juli 2013, Az.: XI ZR 260/12 sowie vom 13. November 2012 (XI ZR 145/12 und XI ZR 500/11) bestätigt. Weil das P-Konto kein eigenes Kontomodell ist, sondern lediglich eine besondere Ergänzung zum bestehenden Konto, rechtfertigt die bloße Umwandlung keine Erhöhung des Entgelts. Dies wurde nun auch mit § 850k Absatz 2 Satz 2 ZPO aufgegriffen und klargestellt.
Überhöhte Entgelte zurückfordern
Für das Konto mit dem unbürokratischen Schutz bei Pfändungen hatten manche Geldinstitute – im Vergleich zum üblichen Gehaltskonto – einen Mehrbetrag zwischen 2 und 15 Euro monatlich für Kontoführung, Überweisungen oder Lastschriften berechnet. Andere Kreditinstitute wiesen das P-Konto in ihren Preis- und Leistungsverzeichnissen als eigenes Kontomodell aus und änderten nach Umwandlung die bislang geltenden Bedingungen dahin ab. Dies war oft mit höheren Kosten für die Kontoinhaber:innen verbunden, z. B. durch entgeltpflichtige Einzelpositionen. Unser Musterbrief hilft, Bank oder Sparkasse schriftlich aufzufordern, die unzulässig erhobenen Entgeltbestandteile zurückzuzahlen. Als Nachweis reicht ein Kontoauszug vor und ein Kontoauszug nach der Anhebung bzw. alternativ die Vorlage der Umstellungsvereinbarung, aus der sich der neue Preis fürs Führen des P-Kontos ergibt.
Leistungseinschränkungen nicht hinnehmen
Kontoleistungen (z.B. das Online-Banking, Lastschriften, Überweisungen, Nutzen von Bankterminals zum Geldabheben usw.), die unabhängig von Ihrer Bonität beim normalen Girokonto eingeräumt werden, müssen auch nach der P-Konto-Umstellung weiter Bestand haben. Denn Sie wählen kein neues Kontomodell, sondern sichern sich mit der Umwandlung nur zusätzlich den automatischen Pfändungsschutz. Unzulässig sind deswegen in der Vergangenheit teilweise zu beobachtende Beschränkungen wie z.B. nur noch auf "beleghafte" Überweisungsaufträge, wo bislang Online-Banking oder SB-Terminals genutzt werden konnten. Dies ist nicht nur eine lästige Service-Einschränkung, sondern in der Folge oftmals auch deutlich teurer.
Wurden Leistungen gekappt, sollten Sie auch hier mithilfe unseres Musterbriefs widersprechen und darauf pochen, dass diese wieder zur Verfügung gestellt werden.
Ausgenommen sind nur Bankdienstleistungen, die Bonität voraussetzen. So können P-Konto-Inhaber:innen zum Beispiel Kreditkarten verwehrt werden. Das gilt auch für eine bis zur Umwandlung mögliche Überziehung des Kontos. Diese wird durch die Umwandlung in ein P-Konto beendet, da ein P-Konto nur auf Guthaben-Basis geführt werden darf.