Was kann ich in einer Vollmacht regeln?
Meistens wird eine Vollmacht als Generalvollmacht ausgestellt. Das heißt, dass die Vollmacht für alle Angelegenheiten erteilt wird. Es ist aber auch möglich, dass Sie eine Vollmacht nur für bestimmte Bereiche erteilen, wie etwa die Vermögenssorge.
In einigen Fällen müssen Sie Besonderheiten beachten. So ist beispielsweise eine ausdrückliche Bevollmächtigung erforderlich, um über eine medizinische Behandlung mit schwerwiegenden Folgen, über den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen sowie unterbringungsähnliche und freiheitsbeschränkende Maßnahmen zu entscheiden. Hier sind besondere Formulierungen zu beachten (§§ 1904, 1906 BGB). Wollen Sie jemanden bevollmächtigen, im Falle der Pflegebedürftigkeit in die Pflegedokumentation einzusehen, ist eine entsprechende Vollmacht erforderlich. Auch die Entbindung von der Schweigepflicht muss gesondert erwähnt werden.
Hat die Wirksamkeit der Vollmacht einen Anfang und ein Ende?
Eine Vollmacht wird sofort wirksam. Auch wenn Ihnen eine Beschränkung deshalb sinnvoll erscheinen mag, verzichten Sie darauf, Einschränkungen in der Vollmacht selbst zu regeln. Andernfalls müsste die bevollmächtigte Person diese besonderen Voraussetzungen bei jeder Nutzung der Vollmacht nachweisen. Das kann Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht wecken und macht die Nutzung in der Praxis wenig praktikabel.
Sie können die bevollmächtigte Person aber anweisen, von der Vollmacht erst Gebrauch zu machen, wenn Sie selbst nichts mehr entscheiden können. Eine solche Anweisung regeln Sie in einem gesonderten Dokument. Das wird auch als "Regelung im Innenverhältnis" bezeichnet. Diese Vereinbarung sehen nur Sie und die bevollmächtigte Person.
Gut zu wissen: Im Innenverhältnis kann geregelt werden, wie die/der Bevollmächtigte von der Vollmacht Gebrauch machen soll. Sie können hier auch noch weitere Vorgaben zur Nutzung der Vollmacht machen. Zum Beispiel können Sie bestimmen, mit wem sich die/der Bevollmächtigte abstimmen soll oder wer bei mehreren Bevollmächtigten wann entscheiden darf.
Sofern es in der Vollmacht nicht anderes geregelt ist, endet ihre Wirksamkeit mit dem Tod der Vollmacht gebenden Person. Eine Klausel, dass die Vollmacht über den Tod hinaus gelten soll, ist sehr empfehlenswert. So können Bevollmächtigte auch nach dem Tod der Vollmacht gebenden Person zum Beispiel noch die Beerdigung organisieren. Die Vollmacht endet dann erst, wenn die Erben die Vollmacht widerrufen.
Kann ich eine einmal erstellte Vollmacht abändern?
Die Vollmacht können Sie jederzeit ändern oder widerrufen. Dabei muss natürlich noch Geschäftsfähigkeit bestehen. Änderungen müssen an der Originalvollmacht vorgenommen werden.
Bei Widerruf bzw. einer Änderungen sollten Sie sich alle alten Versionen und Kopien zurückgeben lassen und vernichten. Sollten Sie eine neue Vollmacht anfertigen, machen Sie auf dieser deutlich, dass die neue Vollmacht die alte Vollmacht ersetzen soll.
Achten Sie darauf, dass wieder die erforderliche Form (Beglaubigung oder notarielle Beurkundung) eingehalten wird.
Muss ich neben einer Vollmacht eine Betreuungsverfügung erstellen?
Neben einer Vollmacht ist eine gesonderte Betreuungsverfügung im Grunde nicht erforderlich. Da Regelungslücken in einer Vorsorgevollmacht, z.B. durch Rechtsänderungen, nicht zu 100 Prozent ausgeschlossen werden können, muss möglicherweise für einzelne Entscheidungen doch ein:e Betreuer:in bestellt werden. Für diesen sehr seltenen Fall sollte die Vorsorgevollmacht vorsorglich eine ergänzende Betreuungsverfügung enthalten.
Was kann ich in einer Betreuungsverfügung regeln?
Können Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln und liegt keine Vorsorgevollmacht vor, bestimmt das Betreuungsgericht eine:n rechtliche:n Betreuer:in. Durch eine Betreuungsverfügung können Sie festlegen, welche Person das Gericht als Betreuer:in auswählen soll. Sie können dem Gericht auch mitteilen, wer keinesfalls Betreuer:in sein soll.
Sie können auch weitere Regelungen und Wünsche aufnehmen. So können Sie bereits in einer Betreuungsverfügung festlegen, dass Ihr:e Enkel:in zur Hochzeit einen bestimmten Geldbetrag erhalten soll. Oder, dass Sie gerne, so lange es geht, ambulant zu Hause versorgt werden möchten. Rechtliche Betreuer:innen sind nach dem Gesetz verpflichtet, geäußerte Wünsche der betreuten Person zu berücksichtigen, soweit es nicht ihrem Wohl widerspricht.
Hinweis: Im Unterschied zu Bevollmächtigten werden Betreuer:innen vom Betreuungsgericht überprüft. Das Betreuungsgericht prüft, ob die Verfügungen im Sinne der betreuten Person sind. Daher ist es wichtig, dass Sie Ihre Wünsche ausdrücklich und möglichst konkret beschrieben aufnehmen, damit das Gericht Bescheid weiß, dass dies Ihr Wille ist.
Die Betreuungsverfügung muss schriftlich abgefasst sein.
Kann ich eine Betreuungsverfügung widerrufen?
Die Verfügung ist jederzeit und ohne Begründung widerrufbar. In diesem Fall beseitigen Sie die Originale und Kopien der Betreuungsverfügung.
Gibt es Vordrucke, die ich nutzen kann?
Sie müssen sich den Inhalt einer Vollmacht und Betreuungsverfügung nicht selbst ausdenken. Es gibt erprobte Formulare, z.B. im Vorsorgehandbuch der Verbraucherzentralen. Praktische Textbausteine für eigene Vollmachten enthält die Broschüre "Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung" der Verbraucherzentralen.
Wo sollte ich die Vollmacht und Betreuungsverfügung aufbewahren?
Viele Menschen meinen, die Dokumente müssten sicher aufbewahrt werden. Sie befinden sich daher häufig in Verstecken oder im Tresor. Es ist sinnvoller, wenn Bevollmächtigte ein Original erhalten. Sie müssen nämlich das Original der Vollmacht vorlegen, wenn sie für die Vollmacht gebende Person handeln.
Falls Sie dies nicht wünschen, sollten die Vollmacht und Betreuungsverfügung jedenfalls leicht zu finden sein. Gut geeignet ist dafür ein Ordner mit der Aufschrift "Vorsorgedokumente". Darin finden die Bevollmächtigten dann die Vollmacht, wenn sie nötig ist.
Außerdem bietet es sich an, in Ihrer Geldbörse oder Brieftasche eine Nachricht aufzubewahren, dass es eine Vorsorgevollmacht gibt und wo diese aufbewahrt wird.