Das Wichtigste in Kürze:
- Hilfsmittel werden von der gesetzlichen Krankenkasse zur Verfügung gestellt, es erfolgt in der Regel keine Überweisung oder Erstattung eines Geldbetrags zur eigenständigen Beschaffung des Hilfsmittels.
- Versicherte können Hilfsmittel in der Regel nur über Vertragspartner der Krankenkasse beziehen.
- Grundsätzlich haben Versicherte eine Wahl zwischen mehreren mehrkostenfreien Hilfsmitteln. Für einige Hilfsmittel gibt es sogenannte Festbeträge.
- Die Versorgung umfasst auch die individuelle Anpassung, die Instandsetzung, Wartung und Ersatzbeschaffung, die Ausbildung im Gebrauch des Hilfsmittels und die Kosten für den Betrieb.
Wie erhalte ich Hilfsmittel?
Grundsätzlich werden Hilfsmittel der versicherten Person von der Krankenkasse zur Verfügung gestellt. Das bedeutet, die versicherte Person erhält direkt das Hilfsmittel und nicht etwa einen Geldbetrag zu Beschaffung des Hilfsmittels. Diese Versorgungsform wird Sachleistung genannt. Kosten für selbstbeschaffte Hilfsmittel können nur in Ausnahmefällen erstattet werden, wenn die Krankenkasse nicht fristgerecht über die Hilfsmittelversorgung entschieden hat oder wenn Versicherte das Verfahren der Kostenerstattung gemäß § 13 Abs. 2 SGB V gewählt haben.
Die Krankenkasse kann das Hilfsmittel für die versicherte Person kaufen und die Kosten übernehmen, sie kann das Hilfsmittel aber auch leihweise zur Verfügung stellen. Eine Leihe ist häufig der Fall bei sehr teuren Hilfsmitteln (zum Beispiel Elektrorollstühlen) oder solchen, die nicht auf den Versicherten angepasst werden müssen (beispielsweise Pflegebetten).
Wer ist mein Vertragspartner für Hilfsmittel?
Versicherte können Hilfsmittel in der Regel nur über Vertragspartner der Krankenkasse beziehen. Das bedeutet, die Kasse bestimmt, welche Anbieter, zum Beispiel welches Sanitätshaus, die Versorgung übernehmen und teilt dies der versicherten Person mit. Fragen Sie im Zweifel bei den Krankenkassen nach.
Die Krankenkassen schließen Verträge mit Hilfsmittelanbietern und vereinbaren darin die Bedingungen für die Versorgung und die Preise.
In der Vergangenheit sind dabei oft Probleme aufgetreten. Denn die von Vertragspartnern der Krankenkassen ohne Mehrkosten angebotenen Hilfsmittel waren von schlechterer Qualität, insbesondere im Bereich der Inkontinenzversorgung. Versicherte wählten sehr häufig ein hochwertigeres Produkt und haben die Mehrkosten selbst bezahlt.
Seit 2017 sind die Krankenkassen verpflichtet, bei der Auswahl der Hilfsmittelanbieter neben dem Preis die Versorgungsqualität stärker zu berücksichtigen. Die Versicherten sollen eine Wahl zwischen mehreren mehrkostenfreien Hilfsmitteln haben. Die Krankenkassen müssen die Versicherten über die Verträge und Leistungsansprüche informieren.
Als Leistungserbringer gelten Anbieter, die im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung Hilfsmittel zur Verfügung stellen. Das sind zum Beispiel
- der Sanitätsfachhandel,
- Orthopädietechniker:innen,
- Orthopädieschuhmacher:innen,
- Augenoptiker:innen,
- Hörgeräteakustiker:innen oder
- Apotheken.
Im Ausnahmefall haben Sie das Recht, einen anderen Leistungsanbieter zu wählen, der nicht Vertragspartner ist. Zum Beispiel dann, wenn der von der Krankenkasse benannte Leistungsanbieter das medizinisch erforderliche Hilfsmittel nicht zur Verfügung stellen kann. Oder wenn Sie aus nachvollziehbaren Gründen eine aufwändigere Versorgung wählen und sich bereit erklären, die anfallenden Mehrkosten selbst zu tragen.
Klären Sie dieses Vorgehen unbedingt im Vorfeld mit Ihrer Krankenkasse ab, damit die Kostenübernahme sichergestellt ist. Bestehen Sie auf eine schriftliche Bestätigung der Krankenkasse, sonst zahlen Sie unter Umständen sämtliche Kosten selbst.
Sollten Sie mit dem Leistungsanbieter nicht zurechtkommen, zum Beispiel, wenn er nicht das passende Hilfsmittel im Angebot hat, kommt unter Umständen ein Wechsel in Frage. Auch einen Wechsel des Anbieters sollten Sie vorher unbedingt mit der Krankenkasse abklären und sich vorher gegebenenfalls rechtlich beraten lassen.
Festbeträge: Was kosten Hilfsmittel?
Für einige Hilfsmittel gibt es Festbeträge. Dabei handelt es sich um Höchstpreise, bis zu denen die Krankenkassen die Kosten für ein verordnetes Hilfsmittel übernimmt. Sie werden bundesweit einheitlich durch den GKV-Spitzenverband festgelegt.
Ein Festbetrag wird jeweils für eine Gruppe vergleichbarer Hilfsmittel vorgeschrieben. Solche Festbetragsgruppen gibt es derzeit für Seh-, Hör- und Inkontinenzhilfen, Hilfsmittel zur Kompressionstherapie und Einlagen. Die einzelnen Festbeträge sind der Liste Hilfsmittel-Festbeträge des GKV-Spitzenverbands aufgeführt.
Anspruchsumfang bei Hilfsmitteln
Der Anspruch gegenüber der Krankenkasse ist nicht nur auf die eigentliche Ausstattung mit dem Hilfsmittel selbst beschränkt. Die Versorgung umfasst auch die individuelle Anpassung, die Instandsetzung, Wartung und Ersatzbeschaffung, die Ausbildung im Gebrauch des Hilfsmittels und die Kosten für den Betrieb (beispielsweise Stromkosten).