Transporte müssen ärztlich verordnet werden
Wer krank oder in seiner Mobilität eingeschränkt ist, benötigt oft eine Transportmöglichkeit für den Weg in die behandelnde Praxis, ins Krankenhaus oder zur Reha-Maßnahme. Bei den gesetzlichen Krankenkassen ist die Übernahme der Kosten für eine Patientenbeförderung eng geregelt. Ärztinnen oder Ärzte dürfen Krankentransporte nur verordnen, wenn die Fahrt medizinisch notwendig ist.
Notwendig im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse sind in der Regel nur die Fahrten auf dem direkten Weg zwischen dem jeweiligen Aufenthaltsort der Patientin oder des Patienten und der nächst gelegenen, geeigneten Behandlungsmöglichkeit. Der Aufenthaltsort kann die eigene Wohnung, ein Pflegeheim oder ein Unfallort sein. Außerdem muss es sich um eine medizinische Maßnahme handeln, die die Krankenkasse zahlt.
Ambulante Behandlung
Die Krankenkassen übernehmen nur in wenigen Fällen die Kosten zum Arzt oder Zahnarzt. So zum Beispiel, wenn durch eine ambulante Operation ein stationärer Aufenthalt verkürzt oder vermieden werden kann. Auch übernommen werden Kosten für Patient:innen, die sich einer Dauerbehandlung – wie etwa einer Strahlentherapie, Chemotherapie oder Dialysebehandlung – unterziehen müssen. Für den Weg zu anderen therapeutischen Behandlungen – wie zum Beispiel zur Massage oder Physiotherapie – kommen die gesetzlichen Kassen nicht auf.
Voraussetzung für die Übernahme der Fahrkosten ist immer eine ärztliche Verordnung. Die sollte regulär vor der Beförderung ausgestellt werden. Nur in Ausnahmefällen, insbesondere in Notfällen, kann die Beförderung nachträglich verordnet werden. Von einem Notfall spricht man, wenn sich die Patientin oder der Patient in Lebensgefahr befindet oder schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn nicht unverzüglich die erforderliche medizinische Versorgung erfolgt.
Achtung: In den meisten Fällen muss die Krankenkasse diese Fahrten vor Antritt noch genehmigen. Es gibt aber auch Ausnahmen.
Erweiterung der Kostenübernahme ohne Genehmigung der Krankenkasse
Pflegebedürftige und andere in der Mobilität eingeschränkte Menschen können unter bestimmten Voraussetzung auch ohne vorherige Genehmigung der Krankenkasse mit dem Taxi zum Arzt fahren. Wer über den Pflegegrad 4 und 5 oder eine Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen "aG", "BI" oder "H" verfügt, kann für medizinisch notwendige Fahrten zum Arzt oder Zahnarzt auch ohne vorherige Erlaubnis seiner gesetzlichen Krankenkasse ein Taxi nehmen, für das die Kasse anschließend die Kosten übernimmt. Auch Fahrten zu Psychotherapeuten fallen darunter. Diese Regelung gilt auch für Betroffene mit Pflegegrad 3, wenn sie zusätzlich mobilitätseingeschränkt sind.
Fahrten zum Abholen von Rezepten oder Erfragen von Befunden werden jedoch nicht erstattet. Dies gilt auch für Fahrten, um auf eigenen Wunsch ein Krankenhaus zu wechseln.
Die Erleichterung gilt auch für Versicherte ohne Schwerbehindertenausweis, die in ihrer Mobilität jedoch vergleichbar eingeschränkt sind und mindestens sechs Monate ambulant behandelt werden.
Zu dem Verfahren bei den Ärzten und Krankenkassen hat der gemeinsame Bundesausschuss nun eine Richtlinie erlassen. Laut der Richtlinie vom 1. Oktober 2020 ist die zwingende Notwendigkeit einer Verordnung der Fahrt und des Beförderungsmittel zu begründen.
Eine Verordnung vom erstbehandelnden Arzt reicht für eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse aus. Allerdings werden nur Krankenfahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, dem Privatfahrzeug, Taxi oder Mietwagen übernommen. Wer unsicher ist, in welchen Fällen dies gilt, sollte die Kostenübernahme mit der Krankenkasse vorab klären.
Verordnung zur Krankenbeförderung
Es gibt spezielle Verordnungsformulare für die Krankenbeförderung von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. Diese Verordnung ist vom Arzt auszufüllen. Der verordnende Arzt muss folgende Dinge auf den Verordnungen konkret benennen:
- Grund der Beförderung
- Genehmigungsfreie Fahrten
Die Fahrten sind von dem Versicherten immer zu quittieren. Hierzu enthält die Verordnung ein gesondertes Blatt.
Art der Beförderung
Ob ambulante oder stationäre Behandlung – die Auswahl des Beförderungsmittels dorthin richtet sich stets nach dem individuellen Bedarf und Gesundheitszustand der Patient:innen. Allerdings ist auch die wirtschaftlich günstigste Alternative zu wählen. Ärztinnen und Ärzte sollten deshalb zunächst prüfen, ob Patient:innen eine Fahrt mit Bus und Bahn oder dem eigenen Auto bewältigen können. Wenn dies nicht in Frage kommt, können Sie als Patient:in Taxi oder Mietwagen nutzen. Zu den Mietwagen zählen z.B. auch Wagen mit behindertengerechter Einrichtung zur Beförderung von Rollstuhlfahrern.
Gesetzliche Kassen bezahlen jedoch nur für die kürzeste Strecke und prüfen dies gegebenenfalls auch nach.
Übrigens: Transporte mit dem Krankentransporter fallen nicht unter diese Sonderregelung. Diese bleiben weiterhin genehmigungspflichtig, wenn sie zu einer ambulanten Behandlung fahren sollen.
Stationäre Behandlung
Voraussetzung für die Übernahme der Fahrkosten zu einer Klinik ist immer, dass die Fahrt zu einer Behandlung aus medizinischen Gründen notwendig ist und die Behandlung von der Kasse bezahlt wird. In einem solchen Fall dürfen behandelnde Ärzte für den Krankentransport ein Rezept ausstellen, das hinterher mit der gesetzlichen Kasse abgerechnet werden kann.
Patient:innen müssen diese Verordnung nicht vorab bei der Krankenkasse zur Genehmigung vorlegen. Dies gilt auch für vor- und nachstationäre Behandlungen.
Zuzahlung und Abrechnung
Versicherte müssen einen Teil der Beförderungskosten selbst schultern. Die Zuzahlung beträgt unabhängig von der Art des Fahrzeugs – auch für Kinder und Jugendliche – zehn Prozent der Fahrkosten, mindestens jedoch fünf Euro und höchstens zehn Euro pro Fahrt. Diesen Betrag erhält der Fahrer sofort nach der Beförderung. Nur Versicherte, deren Zuzahlungen die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V überschritten haben, sind bei Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der Krankenkasse für den Rest des Kalenderjahres von weiteren Zuzahlungen befreit. Wer diese Belastungsgrenze erreicht hat, bekommt auf Anfrage bei der Krankenkasse eine Befreiungskarte.
In einigen Fällen rechnet das Transportunternehmen mit der zuständigen Krankenkasse direkt ab. In anderen Fällen beantragt der Patient oder die Patientin die Übernahme der Fahrkosten bei der Krankenkasse schriftlich mit den Belegen (Taxiquittungen, Bahnfahrkarten oder Kilometernachweisen). Die Krankenkasse informiert auf Nachfrage, wie die Abrechnung abläuft.