Wer in einer Pflegeeinrichtung lebt, braucht Fürsorge und Unterstützung im Alltag. Um sicherzustellen, dass Sie in Pflegeeinrichtungen eine qualifizierte Betreuung bekommen, gibt es in Deutschland verschiedene Gesetze. Hier erfahren Sie, welche das sind.
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Das Wichtigste in Kürze:
Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) gilt bundesweit und regelt etwa, was im Vertrag stehen muss und welche Informationspflichten Pflegeunternehmen haben.
Darüber hinaus legt jedes Bundesland Heimgesetze fest.
Alle Gesetze haben eins gemeinsam: Sie sollen pflegebedürftige Menschen schützen.
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Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)
Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) gilt bundesweit. Es schützt Menschen, die in Pflegeeinrichtungen leben und Pflegeleistungen erhalten, vor Benachteiligungen.
Es regelt beispielsweise,
welche Informationspflichten Pflegeunternehmen haben, bevor Sie einen Vertrag schließen,
was alles im Vertrag stehen muss,
was passiert, wenn sich der Pflege- und Betreuungsbedarf ändert,
unter welchen Voraussetzungen das Pflegeunternehmen mehr Geld verlangen kann,
oder wann ein Vertrag gekündigt werden kann.
Das WBVG bezieht sich auf Verträge, die zwischen einem Einrichtungsbetreiber und einer pflegebedürftigen Person geschlossen werden. Es ist Teil des Zivilrechts, das die Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Das WBVG gilt nicht nur für klassische Pflegeheime. Es gilt auch
für Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen, die Pflegebedürftige nur tagsüber oder nachts besuchen, und
für Kurzzeitpflegeeinrichtungen, in denen Pflegebedürftige nur für einen bestimmten Zeitraum gepflegt werden. Zum Beispiel, weil die Pflegeperson selbst für 2 Wochen im Krankenhaus ist.
Damit das WBVG gilt, muss ein Unternehmen volljährigen, pflegebedürftigen oder behinderten Personen Wohnraum überlassen und zusätzlich Pflege- oder Betreuungsleistungen erbringen. Wurden mehrere Verträge mit einem oder mehreren Unternehmen geschlossen, ist das WBVG auch dann anwendbar, wenn die Leistungen eng miteinander verknüpft sind und zudem die Unternehmen eng zusammenhängen.
Bei der Vielfalt der Wohnformen und Verträge sind viele Konstellationen denkbar. Es ist daher nicht immer leicht, zu beurteilen, ob das WBVG anwendbar ist oder nicht. Beratung und Hilfe finden Sie bei:
Zusätzlich zum WBVG bestimmen die einzelnen Bundesländer den ordnungsrechtlichen Teil der Heimgesetzgebung. Das Ordnungsrecht bezieht sich, anders als das Zivilrecht, nicht auf die Beziehung zwischen Privatpersonen untereinander, sondern auf die Einhaltung der öffentlichen Ordnung. In Bezug auf Pflegeheime bedeutet das, dass durch die Heimgesetze der Länder bestimmt wird,
wie Heime baulich ausgestattet sein müssen,
welche Einrichtungsgegenstände gegeben sein müssen,
welche personelle Ausstattung in Pflegeheimen vorhanden sein muss,
welcher Betrieb genehmigt wird und welcher nicht,
oder welche Sanktionen greifen, wenn die gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten werden.
Die Gesetze für Pflegeeinrichtungen tragen in jedem Bundesland unterschiedliche Namen. Das liegt unter anderem daran, dass jedes Bundesland eine andere Herangehensweise hat und andere Ziele mit dem Gesetz verfolgt. In Schleswig-Holstein zum Beispiel heißt es "Selbstbestimmungsstärkungsgesetz". In Mecklenburg-Vorpommern gibt es das "Einrichtungenqualitätsgesetz" und in Berlin das "Wohnteilhabegesetz". Eine vollständige Übersicht über die einzelnen Heimgesetze in den Bundesländern finden Sie auf der verlinkten Internetseite.
Die Geschichte des Heimrechts
Dass die Bundesländer den ordnungsrechtlichen Teil des Heimrechts selbst festlegen, ist vergleichsweise neu. 2007 gab es eine Reform, bei der das bis dahin bundesweit gültige Heimgesetz abgelöst wurde. Seitdem müssen die einzelnen Länder den ordnungsrechtlichen Teil der Heimgesetzgebung selbst gestalten. Als letztes Bundesland hat Thüringen 2014 mit dem "Thüringer Gesetz über betreute Wohnformen und Teilhabe" diesen Prozess abgeschlossen.
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