Das Wichtigste in Kürze:
- Die Pflegeversicherung zahlt immer nur einen festen Betrag an Pflegeleistungen.
- Sollte dieser Betrag nicht reichen, können Sie den darüber hinausgehenden Bedarf an Pflegeleistungen auf Antrag durch die "Hilfe zur Pflege" decken.
- Voraussetzung ist, dass Sie als Betroffene:r Ihre finanzielle Bedürftigkeit nachweisen.
- Bei der Berechnung der Bedürftigkeit wird sowohl das Einkommen und das Vermögen der pflegebedürftigen Person als auch das Einkommen des Ehegatten bzw. Lebenspartners herangezogen.
- Die Vermögensfreigrenzen sind für Alleinstehende auf 10.000 Euro und für Eheleute auf 20.000 Euro angehoben worden.
Was zahlt die Pflegeversicherung?
Die Leistungen der Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch 11 (SGB XI) geregelt und auf gesetzlich festgesetzte Höchstbeträge begrenzt. Welche das im Einzelnen sind, lesen Sie im verlinkten Artikel.
Um diese Leistungen zu erhalten, muss die Person pflegeversichert sein und einen Pflegegrad haben. Der Pflegegrad wird durch den Medizinischen Dienst festgestellt. Wie Sie einen Pflegegrad beantragen, erfahren Sie in diesem Artikel.
Wer hat Anspruch auf Sozialhilfe?
Hilfe zur Pflege leistet das Sozialamt für Menschen, die pflegebedürftig sind, aber keinen Anspruch auf Leistungen gegenüber der Pflegeversicherung haben. Das gilt für Personen, die
- nicht pflegeversichert sind oder
- einen Pflegebedarf haben, der nach der Einschätzung des Medizinischen Dienstes für weniger als 6 Monate besteht, und der nicht durch Leistungen anderer Sozialversicherungen geschlossen werden kann.
Und in Fällen, in der Schwerstpflegebedürftigkeit vorliegt oder die stationäre Pflege nicht finanziert werden kann:
- Also bei kostenintensiver (Schwerst-)Pflege, wenn die nach oben hin begrenzten Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen.
- Oder wenn in der stationären Pflege die Eigenleistungen (für Kosten von Unterkunft und Verpflegung, Investitionskosten und Ausbildungsumlage) nicht durch eigene finanzielle Mittel gestemmt werden können.
Das Sozialamt beteiligt sich in den Fällen nur dann an Pflegekosten, wenn die pflegebedürftige Person oder deren Ehe- oder Lebenspartner nicht ausreichend Einkommen oder Vermögen haben, um die Kosten bezahlen zu können.
Was gehört zum Einkommen?
Bei der Berechnung wird jede Art von Einkommen berücksichtigt. Das gilt auch, um die Bedürftigkeit festzustellen. Zum Einkommen zählen:
- alle regelmäßigen Einkünfte des Hilfebedürftigen und seines Ehegatten in Geld,
- Renten und Pensionen,
- Unterhaltszahlungen von Verwandten,
- Miet- und Pachteinnahmen,
- Einkünfte aus Kapitalvermögen,
- freiwillige Zuwendungen Dritter. Ausnahme: Es handelt sich lediglich um kleinere Geschenke.
- Nießbrauchrechte. Hier kann für ein bestehendes Wohnrecht ein fiktiver Betrag angesetzt werden.
Welche Einkünfte bleiben unberücksichtigt?
Es gibt einige wenige Geldleistungen, die nicht als Einkommen angerechnet werden. Dazu gehören:
- Elterngeld bis 300 Euro im Monat
- der Erhöhungsbetrag zur Rente aufgrund einer Kindererziehungsleistung (für Frauen der Jahrgänge 1921 und älter)
- Zuschüsse zu Sozialversicherungsbeiträgen
- Pflegegeld sowie Schmerzensgeld und Schmerzensgeld-Renten
- Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe)
- die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen (z.B. Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus, Wehrdienstopfer, Gewaltopfer)
- Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Leben sowie an Körper und Gesundheit bis zur Höhe der Grundrente
Welche Ausgaben können vom Einkommen abgesetzt werden?
Von dem festgestellten Brutto-Einkommen können Sie insbesondere absetzen:
- Steuern, die Sie auf das Einkommen zahlen müssen,
- Beiträge zur Sozialversicherung,
- Beiträge zu Versicherungen, soweit diese gesetzlich vorgeschrieben oder angemessen sind,
- geförderte Altersvorsorgebeiträge (z.B. Riesterverträge) bis zur Höhe des Mindesteigenbeitrages nach § 86 Einkommensteuergesetz (EStG),
- Werbungskosten
Gibt es Freibeträge bei der Einkommensanrechnung?
Es gibt Fälle, in denen Betroffene zwar ihren Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen bestreiten können, aber nicht mehr die zusätzlichen Pflegekosten. In diesen Fällen sieht das Gesetz besondere Einkommensgrenzen vor. Einkommen, das unter dieser Grenze bleibt, wird vom Sozialamt in der Regel nicht berücksichtigt. Einkommen, das darüber liegt, wird angerechnet.
Die Einkommensgrenze berechnet sich aus einem sogenannten Grundbetrag und den angemessenen Kosten für die Unterkunft. Der Grundbetrag ist nicht fest, sondern orientiert sich am Betrag, den Sie zum Lebensunterhalt benötigen, dem sogenannten Regelsatz. Seit Januar 2024 sind das 563 Euro mal 2, also 1.126 Euro. Dieser Betrag ist abziehbar.
Außerdem können Zuschläge enthalten sein, etwa ein Familienzuschlag
- für den nicht getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartner oder
- für eine Person, der Sie Unterhalt zahlen, zum Beispiel Kinder.
Dieser Familienzuschlag beträgt für den nicht getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartner seit dem 1. Januar 2024 394 Euro (70 Prozent des Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 1. Abziehbar sind bei Schwerstpflegebedürftigkeit (mit Pflegegraden 4 und 5) zusätzlich auch 60 Prozent über der eigentlichen Einkommensgrenze.
Wie wird Einkommen bei Heimpflege berücksichtigt?
Sollten beide Ehepartner bereits im Heim leben, müssen sie ihr ganzes Einkommen für die Heimkosten verwenden.
Lebt dagegen nur ein Ehepartner im Heim und wohnt der andere Ehepartner in der früheren gemeinsamen Wohnung, muss dem Ehepartner der daheim geblieben ist, soviel Geld übrigbleiben, dass er seine Kosten weiterhin davon bestreiten kann.
Daher wird das gemeinsame Einkommen der Ehepartner nur eingeschränkt für die Kosten der Heimfinanzierung herangezogen. Für die Heimkosten wird dann der Teil des Einkommens verwendet, der zuhause eingespart werden kann. Hier fallen jetzt nur noch Kosten für Unterkunft und Verpflegung für den daheimgebliebenen Ehepartner an.
Bei einem längeren Aufenthalt des Ehepartners im Heim wird mehr von dem gemeinsamen Einkommen für die Heimkosten herangezogen, wenn dies nach der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen Ehegatten angemessen ist.
Im Einzelfall prüft das Sozialamt nun, was angemessen ist. Hierbei berücksichtigt es die bisherige Lebenssituation des im Haushalt verbleibenden Partners. Die gesetzlichen Regelungen geben hier den Sozialhilfeträgern einen großen Spielraum.
Können auch Einkommen und Vermögen des Partners bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften herangezogen werden?
In den Fällen, in denen sich die Lebenspartnerschaft verfestigt hat und dann eheähnlich ist, wird das Einkommen und Vermögen des Partners ebenfalls berücksichtigt. Auch hier ist wieder jeder Fall individuell zu betrachten. Ausschlaggebend ist, dass eine besonders enge Gemeinschaft vorliegt. Eine reine Haushaltsgemeinschaft oder Wohngemeinschaft fällt nicht darunter. Aber eine enge, sogenannte "eheähnliche Lebensgemeinschaft" kann auch dann fortbestehen, wenn ein Partner ins Heim zieht.
Muss eigenes Vermögen verwertet werden?
Sollten nun noch weitere ungedeckte Heimkosten bestehen, die nicht über das Einkommen finanziert werden können, können auch Ersparnisse, Grundbesitz oder andere Vermögenswerte des Pflegebedürftigen und seines Ehepartners herangezogen werden. Das Vermögen muss dann bis auf einige Ausnahmen für die Heimkosten eingesetzt werden.
Zunächst muss allerdings ein so genanntes "Schonvermögen" abgezogen werden.
Sollten beispielsweise Kinder im Haushalt leben, kann für diese ein weiterer Freibetrag von 500 Euro abgezogen werden. Diese Vermögensfreigrenze ist angehoben worden. Seit dem 1. Januar 2023 beträgt sie 10.000 Euro pro Person. Für jede weitere Person, die unterhalten wird, liegt der Freibetrag bei 500 Euro. Leben beispielsweise Kinder im Haushalt, einer sogenannten Einstandsgemeinschaft, kann für diese ein weiterer Freibetrag von 500 Euro abgezogen werden.
Gibt es Vermögenswerte, die nicht verwertet werden müssen?
Einige Vermögensgegenstände müssen nicht verwertet werden. Darunter sind:
- Geldbeträge, mit denen bald ein Haus gekauft oder renoviert werden soll, wenn in diesem Haus ein behinderter oder pflegebedürftiger Mensch wohnt oder wohnen wird.
- Kapital und die Erträge einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge ("Riesterrente"), für den angemessenen Hausrat und für die Gegenstände, die man zur Ausübung seiner Erwerbstätigkeit benötigt.
- Familien- und Erbstücke müssen nicht verwertet werden, wenn die Veräußerung eine besondere Härte bedeuten würde. Das können z.B. alte Möbel oder Kunstwerke sein.
- Gegenstände zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse.
Bei verschiedenen Vermögensgegenstände würde es für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten, wenn er diese verwerten muss. Hierunter fallen z.B. Fälle, wenn ein Wertpapier zu einem ungünstigen Zeitpunkt verkauft werden soll. In diesen Fällen muss der Sozialhilfeträger die Leistungen darlehensweise erbringen. Das Darlehen ist zinsfrei und wird zurückgezahlt, wenn das Wertpapier später zu einem günstigeren Zeitpunkt und Wert verkauft worden ist.
Unter bestimmten Umständen darf auch Vermögen ausgeschlossen sein, das für Begräbnis und Grabpflege angespart wurde. Dazu gehören auch eine Sterbegeldversicherung oder ein Bestattungsvorsorgevertrag (vgl. BSG, Urteil vom 18. März 2008 - B 8/ 9b SO 9/ 06 R). Der Vermögensbetrag muss jedoch angemessen sein. Was das konkret bedeutet, wird von Fall zu Fall entschieden. Wichtig ist jedoch, dass das Vermögen zweckgebunden angelegt ist und nicht etwa spontan für andere Dinge eingesetzt werden kann. Diese Zweckbindung ist in der Praxis häufig ein großes Problem.
Sind Haus und Grundstück geschützt?
Für viele Menschen ist dies eine der dringendsten Fragen. Muss das Haus, welches man sich im Laufe seines Lebens erbaut und abbezahlt hat, für die Pflege verkauft werden? In einigen Fällen ist das eigene Haus geschützt. Voraussetzungen dafür sind:
- Der pflegebedürftige Heimbewohner ist Eigentümer oder Miteigentümer des Hauses (z.B. gemeinsames Eigentum der Ehegatten).
- Ein Angehöriger (z.B. das Kind) bewohnt das Haus.
- Der Angehörige möchte das Haus auch nach Tod des Heimbewohners weiter bewohnen.
- Die Größe des Hauses und des Grundstücks sind angemessen.
Die Angemessenheit richtet sich wieder nach dem Einzelfall. Hierbei spielen sowohl die Größe des Hauses und des Grundstücks als auch die Zahl der Bewohner (nur Angehörige) eine Rolle. Für vier Personen sind in der Regel 120 Quadratmeter angemessen, es sei denn, ein:e angehörige:r Bewohner:in hat einen besonderen Bedarf.
Sollte das Hausgrundstück zu groß sein, wird nur der "unangemessene" Teil berücksichtigt. Ist ein Hausgrundstück insgesamt nicht als angemessen anzusehen, muss das Haus dennoch nicht sofort verkauft werden. Es besteht die Möglichkeit, die Leistungen des Sozialamtes als Darlehen zu erhalten. Dann muss man allerdings in entsprechender Höhe eine Grundschuld eintragen lassen, damit das Sozialamt sicher sein kann, sein Geld zurück zu erhalten.
Welche Pflegeleistungen bezahlt das Sozialamt?
Das Sozialamt zahlt alle Leistungen, die auch über die gesetzliche Pflegeversicherung vorgesehen sind. Hierbei ist es an den festgestellten Pflegegrad durch die Pflegekasse gebunden. Welche Leistungen Sie für die Pflege beantragen können, lesen Sie in diesem Artikel.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Sozialhilfe für Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 - wie auch die gesetzliche Pflegeversicherung - nur wenige Pflegeleistungen zur Verfügung stellt. Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 lediglich Pflegehilfsmittel, Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung und den Entlastungsbetrag.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten daher auch vom Sozialamt keine Hilfe zur Pflege, selbst wenn ihr Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um die Heimkosten zu decken. Für die übrigen Pflegegrade gilt: Hilfe zur Pflege vom Sozialamt gibt es nur, wenn die Heimbedürftigkeit festgestellt ist.
Wie kann ich Sozialhilfe bekommen?
Sozialhilfe bekommen Sie nur auf Antrag. Beantragen Sie die Hilfe zur Pflege so früh wie möglich. Sie erhalten die Leistungen erst ab Antragstellung und nicht für die Vergangenheit. Sollten Sie bis dahin Schulden gemacht haben, um die Heimkosten zu finanzieren, werden diese nicht übernommen.
Bei der Antragstellung müssen Sie in der Regel folgende Unterlagen vorlegen:
- Personalausweis, (bei Vertretung durch Angehörige zusätzlich Vollmacht oder Betreuerausweis),
- letzter Bescheid über Leistungen der Pflegekasse,
- Kontoauszüge der letzten drei Monate,
- Nachweis über die Höhe der Einkünfte (Rentenbescheide, Pensionsnachweise, Sonderzahlungen, sonstige Einkünfte),
- Nachweis über vorhandenes Vermögen (z.B. Sparbücher, Wertpapiere, Kraftfahrzeug oder Grundbesitz, Policen von Lebensversicherungen einschließlich Beitragsnachweis und Rückkaufwerte usw.),
- Nachweis über die Höhe der zu zahlenden bzw. vor Heimaufnahme zu zahlenden Unterkunftskosten (Mietvertrag u.ä.).
Müssen sich die Kinder an den Pflegekosten beteiligen?
Unter bestimmten Voraussetzungen müssen sich die Kinder an den Pflegekosten im Rahmen des Elternunterhalts beteiligen. In einem separaten Artikel lesen Sie, wann und in welchem Umfang Kinder für die Pflege ihrer Eltern aufkommen müssen.
Wer hat Anspruch auf Wohngeld?
Pflegebedürftige Menschen können zuhause, aber auch im Pflegeheim einen Anspruch auf Wohngeld haben. Dann bekommen Sie einen Zuschuss zur Miete. Unter welchen Voraussetzungen Sie es bekommen und wie es berechnet wird, erfahren Sie im verlinkten Beitrag.
Was ist Pflegewohngeld?
Damit aus Pflegebedürftigkeit nicht automatisch Sozialhilfebedürftigkeit wird, gibt es für Heimbewohner:innen in Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein Pflegewohngeld.
Dieser Zuschuss wird gezahlt, wenn Heimbewohner:innen die Investitionskosten nicht aus eigenen Mitteln aufbringen können. Hierfür gibt es andere Vermögensgrenzen als bei der Hilfe zur Pflege.
Je nach Bundesland sind Voraussetzungen und die Höhe des Pflegewohngeldes unterschiedlich. Dies ist in den jeweiligen Landesgesetzen geregelt. Erkundigen Sie sich beim Sozialhilfeträger vor dem Einzug in ein Pflegeheim,
- ob es dort Pflegewohngeld gibt,
- unter welchen Voraussetzungen es einen Anspruch gibt
- und in welcher Höhe das Pflegewohngeld ausgezahlt wird.
Dieser Inhalt wurde von den Verbraucherzentralen Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz für das Netzwerk der Verbraucherzentralen in Deutschland erstellt.