Umgang mit persönlichen Gegenständen im Todesfall
Viele Bewohner:innen eines Pflegeheims entscheiden sich beim Einzug dafür, eigene Dinge wie Möbel, Pflanzen, Erinnerungsstücke oder Kleidung mitzubringen. Im Todesfall müssen die Angehörigen entscheiden, was mit den Gegenständen geschehen soll. Der Pflegeheimbetreiber darf vertraglich nicht festlegen, dass er den Wohnraum einfach selbst räumt.
Um Stress und Konflikte zu vermeiden, ist es sinnvoll, dass Sie vorab vertraglich mit dem Heim vereinbaren, wie mit den persönlichen Dingen umgegangen werden soll. Das sind einige Beispiele:
- Sie einigen sich auf eine Frist, innerhalb derer die Angehörigen die Gegenstände abholen dürfen.
- Sie vereinbaren, dass der Pflegeheimbetreiber alle Gegenstände auf unbestimmte Zeit einlagert. Die Kosten dafür tragen die Erben.
- Sie legen fest, welche Person(en) ab dem Sterbetag für ein Haustier oder Pflanzen verantwortlich ist.
- Im Vertrag steht, dass Ihre Angehörigen die persönlichen Gegenstände innerhalb von 2 Tagen abholen müssen. Wenn das nicht möglich ist, muss der Heimbetreiber eine angemessene Nachfrist setzen.
Mögliche Kosten bei verpassten Fristen
Angenommen, Sie haben mit dem Heimbetreiber vertraglich vereinbart, dass im Todesfall nach Ablauf einer Zwei-Tage-Frist eine weitere Nachfrist gesetzt wird, etwa 2 Wochen. Wenn nach Ablauf dieser Nachfrist das Hab und Gut immer noch im Pflegeheim ist, kann der Heimbetreiber die Räumung auf Kosten der Erben veranlassen, die Gegenstände einlagern und den Erben die laufenden Kosten dafür in Rechnung stellen.
Auch wenn es in einem Todesfall viele dringliche Dinge zu tun gibt, empfehlen die Verbraucherzentralen, zeitnah einen Blick in die vertraglichen Regelungen mit dem Pflegeheim zu werfen. Sie können zusätzliche Kosten vermeiden, wenn Sie die Abholung der persönlichen Gegenstände fristgerecht organisieren.
Verlängerter Vertrag zum Wohnraum
Laut Gesetz enden alle Verträge von Heimbewohner:innen mit dem Sterbetag. Gleichzeitig legt das Gesetz auch fest, unter welchen Umständen Ausnahmen gelten. Beim Vertrag über den Wohnraum besteht zum Beispiel für bestimmte Personen die Möglichkeit, eine Verlängerung auch über den Tod hinaus zu vereinbaren. Das sind:
- Personen, die nicht die Leistungen der Pflegekasse oder eines Sozialhilfeträgers in Anspruch nehmen (so genannte Selbst- oder Privatzahler).
- Personen, die Leistungen der Pflegekasse oder Sozialhilfe beziehen, aber nicht in einem Pflegeheim im engeren Sinn leben. Dazu zählt zum Beispiel eine Pflege-Wohngemeinschaft.
In diesen Fällen darf der Wohnraum auch über den Tod hinaus angemietet werden. Allerdings ist der Zeitraum auf maximal 2 Wochen beschränkt. Für den verlängerten Zeitraum müssen die Erben die anteiligen Wohnraumkosten zahlen. Das Entgelt muss dabei aber vom Pflegeheimbetreiber um den Betrag gekürzt werden, den er einspart, wenn der Wohnraum nicht genutzt wird.
Sie sollten vorab vertraglich eine Kürzungspauschale festlegen. Dann müssen Sie im Zweifelsfall nicht mit dem Pflegeunternehmen über den genauen Betrag diskutieren.