Welche Angaben muss mein Antrag enthalten?
Wenn Sie Ihr Recht nach dem Verbraucherinformationsgesetz nutzen möchten, müssen Sie folgende Dinge beachten:
- Betreff formulieren: Geben Sie bei schriftlichen Anfragen im Betreff immer "Anfrage nach dem Verbraucherinformationsgesetz" an. Hiermit wird deutlich, dass Sie sich speziell auf diese gesetzliche Regelung beziehen. Die Behörde ist danach beispielsweise verpflichtet, Sie vorab darauf hinzuweisen, wenn Kosten entstehen. Sie können die Anfrage daraufhin zurückziehen, einschränken oder bestehen lassen.
- Anfrage so konkret wie möglich formulieren: Zu allgemein gehaltene oder zu umfassende Anfragen können aufgrund des Aufwands kostenpflichtig werden. Geben Sie an, über welches Unternehmen oder welches konkrete Produkt Sie Informationen erhalten möchten. Schränken Sie den Zeitraum am besten ein, etwa auf die letzten 1 bis 2 Jahre. Formulieren Sie Ihre Anfrage so konkret wie möglich, zum Beispiel ob der Behörde Informationen zu Sicherheitsmängeln bei einem bestimmten technischen Gerät der Marke XY vorliegen oder mit welchem Ergebnis die Kontrollen der Lebensmittelüberwachung in dem Restaurant (Name und Adresse) in einem bestimmten Zeitraum ausgefallen sind.
- Name und Adresse angeben: Nach dem Verbraucherinformationsgesetz sind Antragsstellende verpflichtet, den eigenen Namen und die eigene Adresse anzugeben. Auf Nachfrage des Unternehmens muss die Behörde Ihre Daten an dieses weitergeben. Dies sollte Sie jedoch nicht davon abhalten, Ihre Rechte zu nutzen und sich zu informieren.
Welche Informationen kann ich anfragen?
Verbraucher:innen können Informationen erhalten, über die Behörden aufgrund ihrer Aufgaben und Befugnisse verfügen. Zugang besteht also nur zu Informationen, die bei den angefragten Stellen bereits vorhanden sind. Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, Informationen, die ihr nicht vorliegen, zu beschaffen. Sie können sich zum Beispiel bei Lebensmitteln erkundigen nach:
- Hygienemängeln in Gastronomiebetrieben
- Grenzwertüberschreitungen bei Belastungen durch Pflanzenschutzmittel,
- dem Gehalt an Inhaltsstoffen, die mit Risiken verbunden sind,
- Verstößen gegen Deklarationspflichten,
- oder nach irreführenden Angaben (Täuschungsschutz).
Bei anderen Produkten können Verbraucher:innen nach allen Informationen fragen, die die Sicherheit betreffen - beispielsweise die Gefahr von elektrischen Schlägen, verschluckbaren Kleinteilen bei Spielzeug, die Verwendung von Weichmachern oder gefährliche Mängel bei Kettensägen.
Was kostet die Anfrage?
Allgemeine Anfragen sind bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 Euro kostenlos. Anfragen über Abweichungen von gesetzlichen Vorgaben (Belastungen, Hygieneverstöße, Sicherheitsmängel) sind bis zu einem Aufwand von 1.000 Euro kostenlos. Die meisten einfachen Anfragen über Kontrollergebnisse der Behörden werden damit kostenlos sein.
Bei einem höheren Aufwand ist die Behörde verpflichtet, vorab auf die voraussichtlichen Kosten hinzuweisen. Sie können dann die Anfrage aufrechterhalten, zurücknehmen oder einschränken. Die Behörden berechnen erfahrungsgemäß etwa 40 bis 60 Euro pro Arbeitsstunde. Damit werden die Kosten kalkulierbar, und eine Anfrage ist ohne Kostenrisiko möglich.
Wir empfehlen Ihnen zusätzlich, beim Kontaktieren der zuständigen Behörde um eine Benachrichtigung zu bitten, falls Kosten entstehen sollten.
Kann das betroffene Unternehmen die Auskunft verhindern?
Nicht das Unternehmen entscheidet, ob Informationen weitergegeben werden, sondern die Behörde. Sie muss abwägen zwischen dem "öffentlichen Informationsinteresse" und dem Unternehmensinteresse auf Stillschweigen. Das gilt vor allem dann, wenn Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder geistiges Eigentum (zum Beispiel Patente) betroffen sind. Namen von Lebensmitteln, Produkten und Händlern werden nicht als "Geheimnis" anerkannt.
Auch bei Gesetzesverstößen und anderen Abweichungen von gesetzlichen Vorgaben sowie bei Gesundheitsrisiken müssen diesbezügliche Informationen ohne Rücksicht auf das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Unternehmen bekannt gegeben werden. Bei Gesetzesverstößen ist zusätzlich auch der Name des Herstellers oder Importeurs zu nennen.
Gibt es Fälle, in denen die Behörde nicht antworten muss?
Ja. Das gilt insbesondere für laufende Strafverfahren. Wenn die Information Gesetzesverstöße betrifft und Gegenstand eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder Gerichtsverfahrens ist, dann darf mit der Antwort der Ermittlungserfolg nicht gefährdet werden. Darüber zu entscheiden hat die Staatsanwaltschaft. Die Information kann auch verweigert werden, wenn es sich um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handelt, wie Rezepturen. Messergebnisse, die Grenzwerte, Höchstmengen oder Höchstgehalte betreffen sind jedoch kein Betriebsgeheimnis. Dies gilt unabhängig davon, ob Grenzwerte überschritten sind oder nicht.
Weitere Verbote, die Öffentlichkeit zu informieren, beziehen sich auf die militärische Sicherheit oder fiskalische Interessen. Die Ausnahmen werden aber bei den meisten Verbraucheranfragen keine Rolle spielen.