Das Wichtigste in Kürze:
- Ist in der Zutatenliste von Lebensmitteln gemahlene Vanilleschote, Vanilleextrakt oder natürliches Vanillearoma angegeben, müssen auch Bestandteile echter Vanille enthalten sein.
- "Vanilla" ist ein Kunstbegriff, der im Lebensmittelrecht nicht definiert ist.
- Unterschiede gibt es auch bei den Angaben "Aroma", "natürliches Aroma" und "natürliches Vanillearoma" – nur letzteres muss zwingend aus echter Vanille gewonnen worden sein.
Geschmack und Geruch der Vanille werden von vielen Verbrauchern geschätzt. Gleichzeitig hat Vanille als Gewürz einen relativen hohen Rohstoffpreis. Der natürlich in der Gewürzvanille enthaltende Hauptaromastoff ist das sogenannte Vanillin, das aber auch synthetisch hergestellt werden kann. Rund 15.000 Tonnen Vanille bzw. Vanillin werden jedes Jahr verbraucht. Die Weltproduktion von natürlichem Vanillin direkt aus der Vanilleschote reicht jedoch bei weitem nicht aus, um den Bedarf zu decken. Deshalb setzt die Lebensmittelindustrie auch auf künstlich hergestellte Alternativen und mit über 90 Prozent des weltweit eingesetzten Vanillins auf synthetisch nachempfundenes Vanillin, das nicht aus der Vanilleschote stammt.
Die Lebensmittelindustrie verwendet zudem andere natürliche Aromastoffe, um ihren Produkten einen Vanillegeschmack zu verleihen. In einem Vanille-Joghurt müssen zum Beispiel "natürliche Aromen" im Zutatenverzeichnis zwar aus einem Naturstoff gewonnen sein, nicht jedoch unbedingt aus der echten Vanille. Beim Einkauf von Vanilleprodukten finden Verbraucher zudem Lebensmittel mit der Bezeichnung "Vanilla". Dieser Kunstbegriff ist weder geschützt noch lebensmittelrechtlich verbindlich definiert.
Wie erkennen Verbraucher, ob echte Vanille verarbeitet wurde?
Lassen Sie sich nicht von schönen Abbildungen und blumigen Werbeversprechen auf der Vorderseite des Produkts täuschen! Wichtig ist das Zutatenverzeichnis: Sind "gemahlene Vanilleschoten", "natürliches Vanillearoma" oder "Vanilleextrakt" angegeben, müssen tatsächlich Bestandteile echter Vanille enthalten sein. Wird "Vanillearoma" oder "Aroma" angegeben, können diese chemisch-synthetisch hergestellt worden sein.
- "Gemahlene Vanilleschoten" sind klassische Lebensmittelzutaten, keine Aromen.
- "Natürliches Vanillearoma" muss zu mindestens 95 Prozent aus der Vanille stammen, die restlichen fünf Prozent dürfen mit Fremdaromen zur Standardisierung oder zur Verleihung einer zum Beispiel reiferen, schärferen oder frischeren Aromanote verwendet werden.
- "Vanille-Extrakt" wird mittels Extraktion der Aromastoffe aus der Vanilleschote gewonnen. Der Extrakt erhält im Aromabestandteil ausschließlich Aromaextrakte, welche aus der Vanilleschote gewonnen wurden. Er enthält neben dem natürlich enthaltenen Vanillin mehr als 100 weitere Aromastoffe und darf auch natürliches Vanillearoma genannt werden.
- "Natürliches Aroma" muss nicht aus der Vanille stammen, sondern kann aus anderen Naturstoffen gewonnen sein.
- "(Vanille-)Aroma" muss nicht aus der Vanille oder anderen Naturstoffen gewonnen werden, sondern kann auch chemisch-synthetisch hergestellt sein. Synthetisches Vanillin unterscheidet sich von natürlichem Vanillin durch Ausgangsstoffe und Herstellungsverfahren.
- Bourbon-Vanille muss von den so genannten Bourbon-Inseln (Madagaskar, Komoren, Réunion, Seychellen und Mauritius) stammen.
In welcher Form nun die echte Vanille oder nur der Geschmack danach in das Produkt gelangt, erfahren Verbraucher häufig erst im Zutatenverzeichnis, das sich in der Regel auf der Rückseite der Produkte befindet. Teilweise arbeiten Hersteller auch mit einer Kombination aus Bestandteilen des Vanillegewürzes und Aromen zur Geschmacksgebung.
Forderung der Verbraucherzentrale
Nach Auffassung der Verbraucherzentrale sollten Verbraucher:innen mindestens natürliches Vanillearoma, Vanilleextrakt oder Zutaten wie gemahlene Vanilleschoten erwarten dürfen, wenn auf Verpackungen mit Abbildungen von Vanilleblüten oder -schoten geworben wird.
Sind die beworbenen Lebensmittel mit synthetischen Aromen oder Aroma aus anderen Naturstoffen versetzt, sollte darauf ausdrücklich und deutlich lesbar auf der Schauseite hingewiesen werden, beispielsweise mit dem Hinweis „aromatisiert“ oder „mit Aroma“.
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Dieser Inhalt wurde von den Verbraucherzentralen Nordrhein-Westfalen und Bayern für das Netzwerk der Verbraucherzentralen in Deutschland erstellt.