Das Wichtigste in Kürze:
- Sie müssen beweisen, dass die Krankheit durch die Hotelverpflegung ausgelöst wurde.
- Mängel sollten Sie dokumentieren und unverzüglich dem Reiseveranstalter oder Reisevermittler anzeigen.
- Unter Umständen kann der Reisepreis reduziert werden.
Bei Magen-Darm-Erkrankungen, Durchfall oder Salmonellenvergiftungen, die nachweislich durch verdorbene Lebensmittel im Rahmen der Voll- oder Halbpension eines Hotels verursacht wurden, haben Urlauber Anspruch auf Schadenersatz und Minderung des Reisepreises.
Voraussetzung für einen Schadensersatz- oder Minderungsanspruch ist allerdings, beweisen zu können, dass die die Hotelverpflegung die Krankheit ausgelöst hat. Dies ist schwierig, insbesondere bei Magen- und Darmverstimmungen, die viele verschiedene Ursachen haben können. Leiden jedoch sofort viele Hotelgäste an einer Salmonellenvergiftung, spricht dies in der Regel dafür.
Beweise sammeln, Mangel anzeigen
In diesem Fall oder wenn Sie beweisen können, dass Ihre eigene Erkrankung an der Hotelverpflegung liegt, sollten Sie diese Beweise sammeln. Sie müssen die Erkrankung unverzüglich dem Reiseveranstalter anzeigen. Dies sollte in Anwesenheit von Zeugen geschehen, oder Sie lassen sich die Kenntnisnahme der Mängelanzeige schriftlich bestätigen. Hierfür reicht aus, dass der Reiseleiter ein "zur Kenntnis genommen" auf die schriftliche Mängelanzeige setzt.
Ist kein Reiseleiter anwesend und auch am Urlaubsort nicht zu erreichen, sollten Sie den Reiseveranstalter in Deutschland, am besten telefonisch und in Anwesenheit von Zeugen, informieren.
Nicht zuständig für Mängelanzeigen sind die Leistungsträger vor Ort, beispielsweise die Hoteliers, es sei denn, dies ist ausdrücklich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen so festgelegt.
Reisepreis mindern
Haben Sie die Reise vor dem 1.07.2018 gebucht, müssen Sie innerhalb eines Monats nach dem vereinbarten Rückreisetermin die Rückzahlung eines Teils des bereits gezahlten Reisepreises sowie den Ersatz Ihres Schadens - etwa für Arztkosten, Medikamente und gegebenenfalls auch für die vertane Urlaubszeit - vom Reiseveranstalter verlangen, schriftlich und nachweisbar, am besten per Fax mit sogenanntem qualifizierten Sendebericht (der Statusbericht zeigt eine verkleinerte Ansicht der 1. Faxseite). Haben Sie die Reise später gebucht, müssen Sie diese Frist nicht einhalten. Dann läuft nur noch die zweijährige Verjährungsfrist.
Anhaltspunkte, wie viel Reisepreisermäßigung Ihnen zusteht, geben folgende Reisemängeltabellen: