Das Wichtigste in Kürze:
- Notdienste dürfen Zuschlag, z.B. für einen Einsatz in der Nacht, erheben – allerdings nur auf bestimmte Teile der Rechnung.
- Doppelabrechnungen, zum Beispiel eine Abrechnung nach Arbeitszeit und gleichzeitig nach laufenden Metern, sind nicht zulässig.
- Achten Sie darauf, welche Geräte tatsächlich in welchem Umfang eingesetzt werden.
Ein Beispiel: Wegen einer Toilettenverstopfung beauftragte ein Verbraucher am späten Abend einen Rohrreinigungsnotdienst. Nachdem der Monteur eine Stunde gearbeitet hatte, gab er den Hinweis, dass die Toilettenspülung erst nach einer Wartezeit von 30 Minuten betätigt werden dürfe. Es müsse noch eine Spezial-Flüssigkeit einwirken. Die Rechnung in Höhe von 1100 Euro sollte der Verbraucher aber sofort bezahlen. Das besondere Ärgernis: Nach der Wartezeit von 30 Minuten und dem Versuch einer Spülung war die Toilette genauso verstopft wie zuvor.
Dass Rechnungen je nach Lage und Schwierigkeit des Falles unterschiedlich hoch ausfallen können, ist klar. Trotzdem tauchen gerade bei Rohrreinigungsfirmen immer wieder Beträge auf, mit denen die Firmen vor Gericht jedenfalls nicht durchkommen würden, zum Beispiel:
- überzogene Nacht- und Notdienstzuschläge,
- Berechnung der Arbeit, ohne dass die Störung behoben wurde,
- Berechnung von Spezialgeräten, die entweder nicht eingesetzt wurden oder deren Einsatz nicht notwendig war,
- unzulässige Doppelberechnung nach mehreren Abrechnungsmethoden.
Nacht- und Notdienstzuschläge
Gegen einen solchen Zuschlag (zum Beispiel 50 Prozent Aufschlag, weil der Notdienst um 23.00 Uhr kommt) ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Unzulässig ist aber, dass einfach unter die Gesamtrechnung, in der ja auch Kosten für das Fahrzeug, Spezialwerkzeuge oder Ersatzteile enthalten sind, ein Strich gezogen wird und danach 50 Prozent aufgeschlagen werden. Der Nachtzuschlag kann sich nur auf den Lohn und die lohnabhängigen Kosten beziehen, die im Stundenverrechnungssatz und in den Wegekosten enthalten sind.
Tipp: Korrigieren Sie eine solche Rechnung. Zahlen Sie den prozentualen Nachtzuschlag nur für die Lohn- und lohnabhängigen Kosten.
Das Unternehmen will Geld, obwohl es den Schaden nicht behoben hat
Der Rohrreiniger arbeitet eine Stunde lang, gibt schließlich unverrichteter Dinge auf. Trotzdem verlangt er Bezahlung mit einem Verweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Da steht: "Bei Abbruch der Arbeit berechnen wir den bis dahin entstandenen Aufwand gemäß Preisliste." Eine solche Klausel ist unzulässig.
Lassen Sie sich von solchen Klauseln im Kleingedruckten nicht beeindrucken. Zahlen müssen Sie nur, wenn die Störung auch tatsächlich behoben wird.
Spezialwerkzeuge und Spezialgerätewagen
Sie sollten darauf achten, welche Geräte bei Behebung der Rohrverstopfung tatsächlich eingesetzt werden. Tauchen später ganz andere High-Tech-Geräte auf der Rechnung auf, so sollten Sie entsprechende Posten nicht zahlen. Überweisen Sie im Zweifel nur einen Teilbetrag der Rechnung. Wenn es Streit gibt, sollten Sie sich an eine Verbraucherberatungsstelle wenden. Das sollten Sie auch dann tun, wenn aufwendige Geräte zwar tatsächlich verwendet wurden, Sie aber den Verdacht haben, dass dies gar nicht notwendig war. In Zweifelsfällen sollten Sie einen Fachmann der Innung um Rat fragen.
In aller Regel reicht für die Rohrreinigung der Einsatz einer elektronisch gesteuerten Spirale, die von einem Mann bedient werden kann. Die oftmals in Rechnung gestellten Arbeiten, wie Fräsen, Schleudern, Hochdruckspülen und Video-Überwachung, sind fast nie erforderlich.
Noch besser ist es, den Vertrag von vornherein nur mit einem günstigen Anbieter zu schließen, der allein Anfahrt, Monteurstunden und Materialverbrauch berechnet. Außerhalb der normalen Arbeitszeit kann es jedoch auch bei einer seriösen Firma teurer werden. Zuschläge von bis zu 100 Prozent, beispielsweise für Einsätze an Sonn- und Feiertagen, können noch zulässig sein. Diese Zuschläge dürfen jedoch nur auf Lohn- bzw. lohnabhängige Kosten aufgeschlagen werden.
Tipp: Erkundigen Sie sich vorsorglich bei der örtlichen Installateur-Innung nach seriösen Anbietern, auf die Sie im Notfall zurückgreifen können.
Berechnung der Rohrreinigung nach laufenden Metern
Beliebt ist auch der Trick, die Rohrreinigung nach laufenden Metern, gleichzeitig aber auch noch die geleistete Arbeitszeit abzurechnen. Durch diese Doppelberechnung wird die übliche oder angemessene Vergütung oft weit überschritten. Es kann sogar vorkommen, dass eine Rohrreinigungsfirma in der Rechnung das Doppelte oder Dreifache der tatsächlich gereinigten Rohrmeter angibt.
Schätzen Sie die Länge der Leitungen in Ihrer Wohnung ab, die angeblich gereinigt wurde, und vergleichen Sie Ihr Ergebnis mit den Zahlenangaben in der Rechnung. Haben Sie Zweifel, ob eine von Ihnen festgestellte Differenz auch tatsächlich besteht, fragen Sie einen Fachmann der entsprechenden Innung um Rat. In der Regel reicht es bei der Reinigung eines Küchenabflusses aus, das waagerecht bis zur Fallleitung verlaufende Rohr zu reinigen. Bei einer Toilettenreinigung liegt die Ursache der Verstopfung oft schon im Bereich des Siphons, so dass der Monteur zunächst ohne Demontage der Toilette versuchen sollte, diesen zu reinigen.